Rz. 7
Nach neuerer Rechtsprechung hat die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer auch von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage freizustellen. Hierbei ist davon auszugehen, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers auch grundsätzlich die durch das Schadenereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zählen, also speziell bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen etwa aus Anlass eines Straßenverkehrsunfalls.[9] Diese Grundsätze dürften auch zutreffend sein bei der Verfolgung von vertraglichen Ansprüchen.
Hierbei darf nicht übersehen werden, dass für die Rechtsschutzversicherung aus übergegangenem Recht hinsichtlich der für die Einholung der Deckungszusage gezahlten Gebühren ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt.
Nunmehr hat der BGH[10] entschieden, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten nicht zu erstatten sind, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war. Diese Entscheidung verkennt die Problematik in der Praxis. In aller Regel kann der Versicherungsnehmer den für die Deckungszusage relevanten Sachverhalt nicht schlüssig darlegen. Die Erteilung einer Deckungszusage erfordert sowohl hinsichtlich des Grundes der Haftung eine Darlegung des Sachverhaltes und auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Schadenpositionen.
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