Rz. 135

Zunächst ist zu vergegenwärtigen, dass in dem Fall, in dem eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen ist, bei Beteiligung der Rechtsschutzversicherung diese die gesetzlichen Gebühren zu übernehmen hat, wie auch bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung.

 

Rz. 136

Der Abschluss einer Gebührenvereinbarung hat aber den Vorteil, dass hierdurch eine Grundlage für die Bemessung der Vergütung geschaffen wird.

 

Rz. 137

Entspricht die vereinbarte Vergütung dem gesetzlichen Rahmen, so ist diese von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen.

 

Rz. 138

Im Übrigen ist zu beachten, dass eine vereinbarte Vergütung, die unangemessen hoch ist, durch das Gericht im Streitfall auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden kann.

 

Rz. 139

Als Fazit ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass abgesehen von dem gesetzlichen Gebot der Hinwirkung auf eine Gebührenvereinbarung, diese auch sinnvoll ist im Hinblick auf den Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Diese hat nämlich eine vereinbarte Vergütung, die dem gesetzlichen Rahmen entspricht, zu zahlen.

 

Rz. 140

Die praktische Bedeutung der Gebühren- bzw. Vergütungsvereinbarung bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung ist dadurch relativiert, dass die Rechtsschutzversicherungen mit zahlreichen Anwälten bzw. Anwaltskanzleien sog. "Kooperationsvereinbarungen" abgeschlossen haben, in denen u.a. auch die Höhe der Gebühren in Beratungsangelegenheiten geregelt ist.

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