Rz. 184

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Anspruch auf Beratungs- und Kostenhilfe vorrangig ist.

Nachstehend werden besondere Fragen des Verhältnisses zwischen Rechtsschutzdeckung und Kostenhilfe behandelt. Die insoweit geltenden Grundsätze sind auch zu übertragen auf den Anspruch auf Beratungshilfe.

Zum 1.1.2014 ist die Reform der Prozesskosten- und Beratungshilfe in Kraft getreten.[118] Diese betraf auch den potentiellen Anspruch auf Kostenübernahme gegen eine bestehende Rechtsschutzversicherung.[119]

[118] BGBl I 2013, Nr. 55 6.9.2013, S. 3533.
[119] Vgl. Köpf, in: Poller/Teubel, Gesamtes Kostenhilferecht, 2. Aufl. 2014, Teil 3, Rn 70.

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