1. Die Regelungen zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung gem. § 5 ARB 2010
Rz. 18
Die Regelung zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung in § 5 ARB 2010 ist in 6 Absätze gegliedert, und zwar Aufzählung der zu übernehmenden Kostenpositionen, Fälligkeit, Einschränkung des Leistungsumfanges sowie eine Regelung zu den Sorgepflichten der Rechtsschutzversicherung und schließlich Ausweitung des Leistungsumfanges für die Tätigkeit anderer Personen, die nicht Rechtsanwälte sind.
Rz. 19
Die Beschreibung des Leistungsumfanges in § 5 ARB 2010 ist im Einzelnen wie folgt strukturiert:
▪ | § 5 Abs. 1 regelt die Verpflichtung zur Leistung
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▪ | § 5 Abs. 2 enthält die Regelung zur
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▪ | § 5 Abs. 3 ARB 2010 regelt, welche Kosten der Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen hat, nämlich
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▪ | § 5 Abs. 4 ARB 2010 enthält die Regelung der Beschränkung des Leistungsumfanges der Versicherung auf die vereinbarte Versicherungssumme. | ||||||||||||||||
▪ | § 5 Abs. 5 ARB 2010 enthält die Regelung zu Sorgepflichten der Rechtsschutzversicherung, nämlich
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▪ | § 5 Abs. 6 ARB 2010 enthält Regelungen zur entsprechenden Anwendung des Leistungsumfanges für Personen, die nicht Rechtsanwalt sind
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2. Die Frage der Übernahme der Kosten für Handelsregister-, Gewerberegister-, Einwohnermelderegister- und Grundbuchauszüge
Rz. 20
Einen besonderen Problembereich stellt die Frage dar, ob die Kosten für die vorgenannten Registerauszüge, also Handelsregister-, Gewerberegister-, Einwohnermelderegister- und Grundbuchauszüge, den Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung umfassen. Ein Ansatz für die Lösung dieser Thematik ist geregelt in § 5 Abs. 1 lit. c ARB 2010. Nach dieser Vorschrift trägt der Versicherer die Gerichtskosten. Somit stellt sich die Frage, zu welchen Positionen sind die vom Gericht in Rechnung gestellten Beträge als Gerichtskosten zu qualifizieren. Zunächst erscheint es fraglich, dass die Kosten für eine Gewerberegisterauskunft als Gerichtskosten zu qualifizieren sind. Dies ist zu verneinen und gilt ebenso für Auskünfte aus dem Vereinsregister, dem Güterrechtsregister, dem Schiffsregister, dem Partnerschaftsregister sowie dem Genossenschaftsregister (§ 79 ff. KostO).[22]
Rz. 21
Anders verhält es sich bei den Kosten für Handelsregisterauskünfte und für Grundbuchauszüge. Die hierfür anfallenden Kosten fallen unter die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung. Dies ergibt sich daraus, dass seitens der Gerichte hierfür eine Gerichtskostenrechnung erteilt wird. Als Gerichtskosten fallen diese unter die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung.[23]Kilian verweist auf die Rechtsprechung des BGH zum Verständnis des durchschnittlichen VN.[24] Beispielsweise werden für eine Auskunft aus dem Handelsregister "Gerichtskosten" berechnet. Der durchschnittliche VN versteht unter Gerichtskosten diejenigen Kosten, die ihm das Gericht in Rechnung stellt.[25] In ARB 2012 Ziff. 2.3.3.1 ist auch eine Klarstellung nicht enthalten. Es ist lediglich geregelt: "Wir ...
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