1. Die Regelungen zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung gem. § 5 ARB 2010

 

Rz. 18

Die Regelung zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung in § 5 ARB 2010 ist in 6 Absätze gegliedert, und zwar Aufzählung der zu übernehmenden Kostenpositionen, Fälligkeit, Einschränkung des Leistungsumfanges sowie eine Regelung zu den Sorgepflichten der Rechtsschutzversicherung und schließlich Ausweitung des Leistungsumfanges für die Tätigkeit anderer Personen, die nicht Rechtsanwälte sind.

 

Rz. 19

Die Beschreibung des Leistungsumfanges in § 5 ARB 2010 ist im Einzelnen wie folgt strukturiert:

§ 5 Abs. 1 regelt die Verpflichtung zur Leistung

bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland (§ 5 Abs. 1 lit. a)
bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Ausland (§ 5 Abs. 1 lit. b)
die Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten, Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Gerichtsvollzieherkosten (§ 5 Abs. 1 lit. c)
Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens (§ 5 Abs. 1 lit. d)
Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (§ 5 Abs. 1 lit. e)
Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen bzw. eines im Ausland ansässigen Sachverständigen (§ 5 Abs. 1 lit. f aa und bb)
Reisekosten des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht (§ 5 Abs. 1 lit. g)
Kosten des Gegners (§ 5 Abs. 1 lit. h).

§ 5 Abs. 2 enthält die Regelung zur

Fälligkeit (§ 5 Abs. 2 lit. a) und
Kosten, zu zahlen in ausländischer Währung (§ 5 Abs. 2 lit. b).

§ 5 Abs. 3 ARB 2010 regelt, welche Kosten der Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen hat, nämlich

Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat (§ 5 Abs. 3 lit. a)
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen (§ 5 Abs. 3 lit. b)
die vereinbarte Selbstbeteiligung nach Leistungsart (§ 5 Abs. 3 lit. c)
Kosten der Zwangsvollstreckung von mehr als drei Vollstreckungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 3 lit. d)
Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen mehr als 5 Jahre nach Rechtskraft des Titels (§ 5 Abs. 3 lit. e)
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren bei Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR (§ 5 Abs. 3 lit. f)
Kosten, die von einem anderen zu tragen sind (§ 5 Abs. 3 lit. g)
Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen (§ 5 Abs. 3 lit. h).
§ 5 Abs. 4 ARB 2010 enthält die Regelung der Beschränkung des Leistungsumfanges der Versicherung auf die vereinbarte Versicherungssumme.

§ 5 Abs. 5 ARB 2010 enthält die Regelung zu Sorgepflichten der Rechtsschutzversicherung, nämlich

Übernahme der Übersetzung (§ 5 Abs. 5 lit. a)
Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe vereinbarter Kaution (§ 5 Abs. 5 lit. b).

§ 5 Abs. 6 ARB 2010 enthält Regelungen zur entsprechenden Anwendung des Leistungsumfanges für Personen, die nicht Rechtsanwalt sind

in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Notare (§ 5 Abs. 6 lit. a)
im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe (§ 5 Abs. 6 lit. b)
bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 6 lit. c).

2. Die Frage der Übernahme der Kosten für Handelsregister-, Gewerberegister-, Einwohnermelderegister- und Grundbuchauszüge

 

Rz. 20

Einen besonderen Problembereich stellt die Frage dar, ob die Kosten für die vorgenannten Registerauszüge, also Handelsregister-, Gewerberegister-, Einwohnermelderegister- und Grundbuchauszüge, den Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung umfassen. Ein Ansatz für die Lösung dieser Thematik ist geregelt in § 5 Abs. 1 lit. c ARB 2010. Nach dieser Vorschrift trägt der Versicherer die Gerichtskosten. Somit stellt sich die Frage, zu welchen Positionen sind die vom Gericht in Rechnung gestellten Beträge als Gerichtskosten zu qualifizieren. Zunächst erscheint es fraglich, dass die Kosten für eine Gewerberegisterauskunft als Gerichtskosten zu qualifizieren sind. Dies ist zu verneinen und gilt ebenso für Auskünfte aus dem Vereinsregister, dem Güterrechtsregister, dem Schiffsregister, dem Partnerschaftsregister sowie dem Genossenschaftsregister (§ 79 ff. KostO).[22]

 

Rz. 21

Anders verhält es sich bei den Kosten für Handelsregisterauskünfte und für Grundbuchauszüge. Die hierfür anfallenden Kosten fallen unter die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung. Dies ergibt sich daraus, dass seitens der Gerichte hierfür eine Gerichtskostenrechnung erteilt wird. Als Gerichtskosten fallen diese unter die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung.[23]Kilian verweist auf die Rechtsprechung des BGH zum Verständnis des durchschnittlichen VN.[24] Beispielsweise werden für eine Auskunft aus dem Handelsregister "Gerichtskosten" berechnet. Der durchschnittliche VN versteht unter Gerichtskosten diejenigen Kosten, die ihm das Gericht in Rechnung stellt.[25] In ARB 2012 Ziff. 2.3.3.1 ist auch eine Klarstellung nicht enthalten. Es ist lediglich geregelt: "Wir ...

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