Rz. 193

Gemäß § 5 Abs. 3 lit. a ARB 2010 ist geregelt, dass nicht unter den Versicherungsschutz fallen Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat.

 

Rz. 194

Übernimmt der Versicherungsnehmer Kosten ohne Rechtsgrund, so hat die Rechtsschutzversicherung ihn hiervon nicht freizustellen. Hierunter fallen auch Kosten, die der Versicherungsnehmer aus materiellrechtlichen Gründen zu übernehmen hat, z.B. aus Schuldnerverzug oder unerlaubter Handlung.[124]

 

Rz. 195

Unter diese Leistungsbegrenzung fällt z.B. auch die Übernahme von Kosten des gegnerischen Nebenklägers.

[124] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 188.

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