1. Regelungen und Inhalt

 

Rz. 167

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. h ARB 2010 ist von der Rechtsschutzdeckung auch umfasst die Übernahme der Kosten, die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.[111]

 

Rz. 168

Die Rechtsschutzdeckung für die Kostenerstattung gegenüber dem Gegner beinhaltet nur eine prozessuale, nicht aber eine materiellrechtliche Kostenerstattungspflicht. Eine Kostenerstattungspflicht besteht somit beispielsweise nicht bei Verfolgung von Ansprüchen aufgrund unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB oder wenn Schuldnerverzug gem. § 286 BGB gegeben ist. Die ratio für diese Regelung besteht darin, dass der Anspruch auf Kostenerstattung nicht bei, sondern vor Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entstanden ist.[112]

[111] Vgl. hierzu Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 10; Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 144 f.

2. Die zu übernehmenden Kosten

 

Rz. 169

Der Kostenerstattungsanspruch für Kosten des Gegners umfasst alle Kosten, die dem Gegner entstanden sind und zu deren Erstattung der Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Hierunter fallen beispielsweise

Anwaltsgebühren,
Gerichtskosten,
evtl. auch Parteikosten, also über den Versicherungsschutz zugunsten des Versicherungsnehmers hinausgehend.
 

Rz. 170

Zu beachten ist, dass die Kostenerstattungspflicht für Kosten des Gegners begrenzt ist und nicht in Betracht kommt bei einem Vergleichsabschluss mit unangemessener Verteilung der Kostenlast (vgl. Rn 196 ff.).

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