1. Die Regelungen gem. Leistungskatalog für Schieds- und Schlichtungsverfahren
Rz. 149
Nach § 5 Abs. 1 lit. d 2010 werden die Kosten von Schieds- und Schlichtungsverfahren aller Art übernommen.
Rz. 150
Die Regelung des § 5 Abs. 1 lit. d enthält eine Erweiterung der Kostenregelung insoweit, als jetzt im Interesse der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die Kosten von Schieds- und Schlichtungsverfahren aller Art übernommen werden, auch soweit sie nicht von Schiedsgerichten im Rechtssinne verhandelt werden.
Rz. 151
Im Übrigen fallen auch die im Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO anfallenden Gebühren des Anwaltes gem. § 5 Abs. 1 lit. a S. 1 ARB 2010 unter den Versicherungsschutz.[93]
2. Die zu übernehmenden Kosten im Schiedsverfahren
a) Die zu übernehmenden Kosten
Rz. 152
Gemäß dem Leistungskatalog der ARB 2010 sind die Kosten von Schieds- und Schlichtungsverfahren aller Art zu übernehmen. Hierzu zählen jetzt auch die Kosten, die durch Einschaltung beispielsweise der Schiedsstellen des Kfz-Handwerks, der Ärztekammer etc. entstehen, aber nicht die Kosten des Verfahrens vor dem Ombudsmann.
b) Die Begrenzung der Kostenhöhe
Rz. 153
In § 5 Abs. 1 lit. d ist geregelt, dass der Versicherer die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz anfallen, trägt.[94]
3. Speziell: Mediation
a) Rechtsschutzdeckung für das außergerichtliche Mediationsverfahren
Rz. 154
Mediation ist ein an Bedeutung gewinnendes Tätigkeitsfeld für Anwälte. Auf dieses Tätigkeitsfeld haben sich inzwischen Mediatoren spezialisiert. Für diesen Bereich enthielten die ARB 2008 noch keine ausdrückliche Regelung. Nunmehr ist im Anhang der GDV-Musterbedingungen ARB 2010 in § 5a ausdrücklich geregelt die "Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens" in den Leistungskatalog der Rechtsschutzversicherung.[95]
Zum Thema Mediation schreibt Bauer[96] noch, dass die Mediation in der Rechtsschutzversicherung noch keine große Rolle spielt und weist darauf hin, dass der Mediator (Schlichter) gem. § 5a BORA auch ein Anwalt sein kann.
Das Mediationsgesetz (in Kraft getreten am 26.7.2012)[97] fördert das Hinwirken des Gerichtes auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens. Von der gerichtsinternen Mediation wurde im Mediationsgesetz zumindest begrifflich Abstand genommen und die Möglichkeit des gerichtlichen Güteversuchs eingeführt. Wegen einer Begriffserklärung der Mediation und umfassenden Regelung zum Berufsfeld des Mediators hat auch die ZPO Änderungen erfahren.[98] Im Mediationsgesetz sind mehrere Vorschriften der ZPO geändert worden.[99] Eine wichtige Änderung ergibt sich aus § 253 Abs. 3 ZPO. Diese Vorschrift enthält eine neue Regelung: Die Klageschrift soll ferner enthalten: die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.
Anstelle des Wortes "Mediation" erscheint es für die Akzeptanz des Versicherungsnehmers bzw. Verbrauchers angezeigt von "Streitschlichtung" zu sprechen.[100]
Rz. 155
Im Anhang der ARB 2010 ist in § 5a Abs. 1 Mediation geregelt als ein Verfahren zur freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung, wenn die Parteien mit der Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Gemäß der Regelung in § 5a Abs. 1 ist geregelt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland vermittelt und dessen Kosten trägt in dem im Einzelnen in Abs. 3 festgelegten Rahmen. Im Übrigen enthält § 5a Abs. 2 eine Regelung, wonach die Bedingungen festlegen können, auf welche Leistungsarten sich die Rechtsschutzdeckung für das außergerichtliche Mediationsverfahren erstreckt. Schließlich ist in § 5a Abs. 4 geregelt, dass der Versicherer für die Tätigkeit des Mediators nicht verantwortlich ist. Als mögliches Schlichtungsverfahren ist auch das Verfahren vor dem Versicherungsombudsmann zu nennen.[101]
b) Mediation in der Praxis
Rz. 156
Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz gewähren für Mediationsverfahren und in Zusammenarbeit mit Mediatoren diese das Mediationsverfahren vermitteln und die hierfür anfallenden Kosten tragen.
Für den Versicherungsnehmer ...
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