1. Die Regelungen gem. Leistungskatalog für Schieds- und Schlichtungsverfahren

 

Rz. 149

Nach § 5 Abs. 1 lit. d 2010 werden die Kosten von Schieds- und Schlichtungsverfahren aller Art übernommen.

 

Rz. 150

Die Regelung des § 5 Abs. 1 lit. d enthält eine Erweiterung der Kostenregelung insoweit, als jetzt im Interesse der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die Kosten von Schieds- und Schlichtungsverfahren aller Art übernommen werden, auch soweit sie nicht von Schiedsgerichten im Rechtssinne verhandelt werden.

 

Rz. 151

Im Übrigen fallen auch die im Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO anfallenden Gebühren des Anwaltes gem. § 5 Abs. 1 lit. a S. 1 ARB 2010 unter den Versicherungsschutz.[93]

[93] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 181.

2. Die zu übernehmenden Kosten im Schiedsverfahren

a) Die zu übernehmenden Kosten

 

Rz. 152

Gemäß dem Leistungskatalog der ARB 2010 sind die Kosten von Schieds- und Schlichtungsverfahren aller Art zu übernehmen. Hierzu zählen jetzt auch die Kosten, die durch Einschaltung beispielsweise der Schiedsstellen des Kfz-Handwerks, der Ärztekammer etc. entstehen, aber nicht die Kosten des Verfahrens vor dem Ombudsmann.

b) Die Begrenzung der Kostenhöhe

 

Rz. 153

In § 5 Abs. 1 lit. d ist geregelt, dass der Versicherer die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz anfallen, trägt.[94]

[94] Zu einem Beispiel eines Schiedsverfahrens mit drei Schiedsrichtern vgl. Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 181.

3. Speziell: Mediation

a) Rechtsschutzdeckung für das außergerichtliche Mediationsverfahren

 

Rz. 154

Mediation ist ein an Bedeutung gewinnendes Tätigkeitsfeld für Anwälte. Auf dieses Tätigkeitsfeld haben sich inzwischen Mediatoren spezialisiert. Für diesen Bereich enthielten die ARB 2008 noch keine ausdrückliche Regelung. Nunmehr ist im Anhang der GDV-Musterbedingungen ARB 2010 in § 5a ausdrücklich geregelt die "Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens" in den Leistungskatalog der Rechtsschutzversicherung.[95]

Zum Thema Mediation schreibt Bauer[96] noch, dass die Mediation in der Rechtsschutzversicherung noch keine große Rolle spielt und weist darauf hin, dass der Mediator (Schlichter) gem. § 5a BORA auch ein Anwalt sein kann.

Das Mediationsgesetz (in Kraft getreten am 26.7.2012)[97] fördert das Hinwirken des Gerichtes auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens. Von der gerichtsinternen Mediation wurde im Mediationsgesetz zumindest begrifflich Abstand genommen und die Möglichkeit des gerichtlichen Güteversuchs eingeführt. Wegen einer Begriffserklärung der Mediation und umfassenden Regelung zum Berufsfeld des Mediators hat auch die ZPO Änderungen erfahren.[98] Im Mediationsgesetz sind mehrere Vorschriften der ZPO geändert worden.[99] Eine wichtige Änderung ergibt sich aus § 253 Abs. 3 ZPO. Diese Vorschrift enthält eine neue Regelung: Die Klageschrift soll ferner enthalten: die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

Anstelle des Wortes "Mediation" erscheint es für die Akzeptanz des Versicherungsnehmers bzw. Verbrauchers angezeigt von "Streitschlichtung" zu sprechen.[100]

 

Rz. 155

Im Anhang der ARB 2010 ist in § 5a Abs. 1 Mediation geregelt als ein Verfahren zur freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung, wenn die Parteien mit der Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Gemäß der Regelung in § 5a Abs. 1 ist geregelt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland vermittelt und dessen Kosten trägt in dem im Einzelnen in Abs. 3 festgelegten Rahmen. Im Übrigen enthält § 5a Abs. 2 eine Regelung, wonach die Bedingungen festlegen können, auf welche Leistungsarten sich die Rechtsschutzdeckung für das außergerichtliche Mediationsverfahren erstreckt. Schließlich ist in § 5a Abs. 4 geregelt, dass der Versicherer für die Tätigkeit des Mediators nicht verantwortlich ist. Als mögliches Schlichtungsverfahren ist auch das Verfahren vor dem Versicherungsombudsmann zu nennen.[101]

[95] Die ARB 2010 sind im Anhang abgedruckt.
[96] Harbauer/ Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 122; zum Thema Mediation vgl. auch Risch, zfs 2011, 121 = Editorial, Spektrum für Versicherungsrecht 1/2011, S. 3.
[97] "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung", BGBl I 2012, S. 1577.
[98] Mediationsgesetz: Kein Freibrief für Anwälte beim Vergleichsabschluss, AnwBl 2013, 288.
[99] Vgl. hierzu a.a.O.; vgl. auch Martini, Mediation durch Rechtsschutzversicherungen: Chance oder Risiko?, AnwBl 2013, 533.
[100] Vgl. auch Bercher/Engel, Kostenanreize für eine Streitbeilegung durch Mediation, ZRP 2010, 126.
[101] Harbauer/ Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 123.

b) Mediation in der Praxis

 

Rz. 156

Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz gewähren für Mediationsverfahren und in Zusammenarbeit mit Mediatoren diese das Mediationsverfahren vermitteln und die hierfür anfallenden Kosten tragen.

Für den Versicherungsnehmer ...

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