1. Die Regelungen

 

Rz. 160

Zur Rechtsschutzdeckung für außergerichtliche Gutachten enthält der Leistungskatalog des § 5 Abs. 1 lit. f aa ARB 2010 eine erweiterte Regelung.[108] Hiernach trägt die Rechtsschutzversicherung

Zitat

"… die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen"

der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (sowie der)
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern“.
[108] Vgl. auch Buschbell, Rechtsschutzdeckung für außergerichtliche Gutachten – eine kaum genutzte Chance, DAR 2003, 55 (57).

2. Die zu übernehmenden Kosten

 

Rz. 161

Nach § 5 Abs. 1 lit. f ARB 2010 hat die Rechtsschutzversicherung abweichend von dem Grundsatz, dass nur die Kosten eines Sachverständigen übernommen werden, der vom Gericht herangezogen wurde, folgende Kosten zu tragen:

in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften eines für die Verteidigung erforderlichen Gutachtens;
bei Streitigkeiten aus Kfz-Kauf- oder Kfz-Reparaturverträgen die Kosten eines erforderlichen Gutachtens;
bei Rechtsschutzfällen im Ausland sind zu übernehmen die Kosten eines Gutachtens, welches für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen des Kfz-Schadenersatz-Rechtsschutzes notwendig ist.
 

Rz. 162

Bei den für ein Gutachten in Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren zu übernehmenden Kosten einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation handelt es sich ggf. um Gutachten, z.B. der DEKRA.

Es gibt keine verbindliche Gebührenordnung für Sachverständige und somit auch nicht für den außergerichtlich beauftragten Sachverständigen oder die so beauftragte Sachverständigenorganisation.

 

Rz. 163

In der Regel erfolgt die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand oder pauschal oder nach Vorschlägen eines Berufsverbandes. Geschuldet wird die übliche Vergütung. Ausgehend davon, dass der mit dem Gutachter geschlossene Vertrag ein Werkvertrag ist, kommt es bei überhöht erscheinender Vergütungsforderung darauf an, ob die vom Gutachter geforderte Entschädigung noch "als üblich" i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist.

 

Rz. 164

Die Entschädigungssätze des § 9 JVEG, die für den gerichtlich bestellten Sachverständigen gelten, kommen für den außergerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zur Anwendung. Die insoweit geltenden Entschädigungssätze können höchstens als allgemeine Richtlinien herangezogen werden zur Bewertung der Frage, ob die berechneten Gutachterkosten ungewöhnlich hoch und damit nicht üblich sind.

Zu beachten ist schließlich auch die sog. "Fremdwährungsklausel" gem. § 5 Abs. 2 lit. b ARB 2010, wenn diese auch nach Einführung des EUR an Bedeutung verloren hat.[109]

 

Rz. 165

Empfehlenswert ist es, mit dem Sachverständigen eine Vergütung zu vereinbaren, und zwar in Abstimmung mit der beteiligten Rechtsschutzversicherung.

[109] Vgl. hierzu Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 187.

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