Rz. 180
Zum Anspruch auf den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr ist der Ausgangspunkt die Frage, auf welchem Weg der nicht anrechnungspflichtige Teil der Geschäftsgebühr gegenüber dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden kann.[114]
Rz. 181
Ist an dem Verfahren, bei dem der Anspruch auf den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Rede steht, eine Rechtsschutzversicherung beteiligt, so stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage und wie dieser Anspruch geltend zu machen ist.
Rz. 182
Zunächst ist festzustellen, dass ein solcher Anspruch gem. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) auf die Rechtsschutzversicherung übergeht.[115]
Nach LG Bremen[116] bleibt der Versicherungsnehmer auch bei dem gem. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Anspruch aktivlegitimiert.
Rz. 183
Zutreffend ist jedoch gem. OLG Köln,[117] dass in prozessualer Hinsicht die auf die Rechtsschutzversicherung gem. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) übergegangenen Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden können. Wird gewillkürte Prozessstandschaft durch das Gericht nicht akzeptiert, so kann die Rechtsschutzversicherung ihren Anspruch hilfsweise auf eine Abtretung durch den Versicherungsnehmer stützen.
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