Rz. 180

Zum Anspruch auf den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr ist der Ausgangspunkt die Frage, auf welchem Weg der nicht anrechnungspflichtige Teil der Geschäftsgebühr gegenüber dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden kann.[114]

 

Rz. 181

Ist an dem Verfahren, bei dem der Anspruch auf den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Rede steht, eine Rechtsschutzversicherung beteiligt, so stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage und wie dieser Anspruch geltend zu machen ist.

 

Rz. 182

Zunächst ist festzustellen, dass ein solcher Anspruch gem. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) auf die Rechtsschutzversicherung übergeht.[115]

Nach LG Bremen[116] bleibt der Versicherungsnehmer auch bei dem gem. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Anspruch aktivlegitimiert.

 

Rz. 183

Zutreffend ist jedoch gem. OLG Köln,[117] dass in prozessualer Hinsicht die auf die Rechtsschutzversicherung gem. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) übergegangenen Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden können. Wird gewillkürte Prozessstandschaft durch das Gericht nicht akzeptiert, so kann die Rechtsschutzversicherung ihren Anspruch hilfsweise auf eine Abtretung durch den Versicherungsnehmer stützen.

[114] Hartung, Erstattung des anrechnungsfreien Teils der Geschäftsgebühr, SVR 2006, 167 mit Hinweis zu Rspr. und Lit. Fn 1 und 2; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – I ZB 21/05 – JurBüro 2006, 140 = AGS 2006, 146; vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 11 Rn 152.
[115] OLG Köln JurBüro 2003, 468, betreffend die Gebühr gem. § 118 Abs. 1 BRAGO (jetzt VV 2300, 2301), ergangen zu § 67 VVG a.F.
[116] RVGreport 2005, 359, ergangen zu § 67 VVG a.F.
[117] JurBüro 2003, 468.

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