Rz. 51

Der Ersatzerbe ist grundsätzlich nur Hilfserbe, er wird nur dann zum Erben berufen, wenn der zuerst Berufene nicht Erbe wird. Zweck der Einsetzung eines Ersatzerben ist vorwiegend die Verhinderung des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge bei Wegfall eines Erben. Die Ersatzerbfolge entspricht dem Eintrittsrecht gemäß § 1924 Abs. 3 BGB bei der gesetzlichen Erbfolge.

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