Rz. 60
Hat der Erblasser den Wegfall des zunächst Bedachten nicht berücksichtigt, dann ist durch (ergänzende) Auslegung zu ermitteln, wie der Erblasser unter Berücksichtigung eines Wegfalls testiert hätte.[108] Ist ein Wille im Wege der individuellen Auslegung[109] nicht möglich, so kann die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB angewandt werden.[110] Dabei kann die Auslegung ergeben, dass die Vermutungsregelung des § 2069 BGB ausgeschlossen ist, weil der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich verfügt hat, einen Ersatzerben nicht bestimmen zu wollen.[111] Andererseits schließt bspw. die Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" nicht die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB aus, wenn ein widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist.[112]
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