a) Erbeinsetzung und Bedingung
Rz. 16
Möglich ist auch eine bedingte oder befristete Erbeinsetzung. Dies wird bereits durch die §§ 2074–2076, 2108 Abs. 2, 2109, 2162, 2163 und 2177 BGB vorausgesetzt. Bei der Bedingung kann es sich sowohl um eine Zufalls-, Potestativ- oder Willkürbedingung handeln. Die Rechtsfolge einer Bedingung richtet sich nach §§ 158 ff. BGB, mit Ausnahme von § 161 BGB, der deshalb nicht in Betracht kommt, weil die erbrechtliche Zuwendung keine dingliche Verfügung darstellt und auch keine Anwartschaft begründet.
Rz. 17
Die Erbeinsetzung kann sowohl unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) als auch unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) erfolgen. Setzt der Erblasser bspw. seine Tochter unter der Bedingung zur Erbin ein, dass sie das Abitur geschafft hat, dann besteht, wenn das Ereignis zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht eingetreten war, bis zu dessen Eintritt eine aufschiebend bedingte Vorerbschaft. Neben einem zukünftigen Ereignis kann auch das Verhalten des Bedachten zur Bedingung gemacht werden (Potestativbedingung), z.B., dass der Erbe bestimmte Verfügungen über Nachlassgegenstände unterlässt.
Hinweis
Unterschieden werden muss die Bedingung allerdings von der bloßen Angabe des Motivs bzw. des Beweggrundes im Testament.
Rz. 18
Muster 10.3: Bedingte Erbeinsetzung
Muster 10.3: Bedingte Erbeinsetzung
Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ setze meinen Sohn _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, zu meinem alleinigen Vollerben unter der Bedingung ein, dass er im Zeitpunkt meines Todes zumindest einen Abkömmling hat. Hat mein Sohn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch keinen Abkömmling, dann bestimme ich meine gesetzlichen Erben zu Vorerben. Nacherben werden die Abkömmlinge meiner Erben zu jeweils gleichen Teilen. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.
b) Verwirkungsklauseln
Rz. 19
Will der Erblasser erzwingen, dass sich seine Erben an seine letztwilligen Anordnungen halten, dann kann er sog. Verwirkungsklauseln im Testament aufnehmen. Verwirkungsklauseln (Strafklauseln) liegen vor, wenn der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass der Erbe (oder sonst Bedachte), der gegen seinen Willen handelt, nichts mehr aus dem Nachlass erhält. Im Zweifel liegt dann eine auflösend bedingte Erbeinsetzung vor. Typische Verwirkungsklauseln sind die Pflichtteilsklauseln (vgl. hierzu § 19 Rdn 118 ff.), Veräußerungsverbote, Streitvermeidungsklauseln oder bspw. Wohlverhaltenklauseln dergestalt, dass es der Erbe unterlässt, Bezugsberechtigungen von Lebensversicherungsverträgen zu widerrufen.
Rz. 20
Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die Frage, wann eine Strafklausel eingreift. Verfügt der Erblasser bspw., dass derjenige, der "Streit anfängt", von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so stellt sich die Frage, wann eine solche unbestimmte Formulierung zum Verlust der erbrechtlichen Zuwendung führt. Fraglich ist dabei, ob schon ein außergerichtliches Auflehnen gegen die Verfügung zum Eintritt der Bedingung führt oder erst eine gerichtliche Geltendmachung.
Rz. 21
Damit dies nicht richterlichem Ermessen überlassen wird, sollten der Tatbestand und die Rechtsfolgen solcher auflösend bedingten Klauseln deutlich formuliert werden. Auf Tatbestandsebene ist dabei genau zu definieren, wann die Bedingung ausgelöst wird, und auf Seiten der Rechtsfolgen sollte klar geregelt sein, ob der Bedachte dann ganz von der Erbfolge ausgeschlossen ist, ob er bspw. nur beschränkter Erbe ist oder ob er lediglich (vermächtnisweise) etwas von dem Erbteil herauszugeben hat.
Erfolgt die Erbeinsetzung unter einer auflösenden Bedingung, dann liegt grundsätzlich bis zur Möglichkeit des Bedingungseintrittes eine konstruktive Vor- und Nacherbschaft vor, da die Zuwendung erst mit Eintritt der Bedingung (ex nunc) ihre Wirksamkeit verliert. Nacherbe wird dann entweder eine vom Erblasser bestimmte Person oder nach § 2104 BGB der gesetzliche Erbe.
Rz. 22
Muster 10.4: Einsetzung eines Erben unter der Bedingung, eine Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nicht zu widerrufen
Muster 10.4: Einsetzung eines Erben unter der Bedingung, eine Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nicht zu widerrufen
Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze meine beiden Kinder aus erster Ehe, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ und _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, zu meinen Vollerben zu ...