Rz. 30

Das Problem der Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als Erbe erlangt dann Relevanz, wenn der Erblasser eine Generation überspringen und z.B. seine noch nicht erzeugten Enkel bedenken will. Grundsätzlich gilt, dass der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls erzeugt sein muss. Erst nach dem Erbfall erzeugte Personen können daher zwar nicht Erben, wohl aber Nacherben werden. Es kann sich hierbei um eine Nacherbeneinsetzung gemäß §§ 1923, 2101 Abs. 1 BGB handeln, bei der die gesetzlichen Erben gemäß § 2105 Abs. 2 BGB Vorerben werden.[53] Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte insbesondere in einem derartigen Fall der Wille des Erblassers in der letztwilligen Verfügung genau bestimmt sein, da richtigerweise davon auszugehen ist, dass der Erblasser bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen an diese Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich nicht gedacht hat.[54] Wichtig ist hierbei, dass zur Geltendmachung der Rechte des Nacherben Testamentsvollstreckung angeordnet wird, und für den Fall, dass der Vorerbe ausschlägt, ein Ersatzerbe benannt wird.

 

Rz. 31

Muster 10.7: Erbeinsetzung des nondum conceptus

 

Muster 10.7: Erbeinsetzung des "nondum conceptus"

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, setze meinen Sohn _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ zu meinem Vorerben und dessen erstgeborenes Kind zu meinem Nacherben ein. Der Nacherbfall tritt mit der Geburt dieses Kindes ein. Der Vorerbe ist von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit.

Für die Ausübung der Rechte des künftigen Nacherben ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker ernenne ich _________________________, ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus den Nachlass bis zum 20. Lebensjahr des Nacherben zu verwalten. Sollte mein Sohn die Vorerbschaft ausschlagen, gleich aus welchem Grunde, dann bestimme ich _________________________ entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- oder Vermutungsregel zum Ersatzvorerben. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.[55]

[53] Nieder/Kössinger, § 8 Rn 25.
[54] Soergel/Damrau, § 2070 Rn 2.
[55] Vgl. zur Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts § 11 Rdn 24 ff.

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