Rz. 83

Der Erblasser kann nach § 1938 BGB einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (sog. Negativtestament).[152] Dabei ist auch ein stillschweigender Ausschluss möglich, wenn der Ausschließungswille des Erblassers eindeutig zum Ausdruck kommt.[153] Hat der Erblasser eine bestimmte Person zum Erben eingesetzt, führt dies gleichzeitig dazu, dass die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Fraglich ist aber, ob die Enterbung bestehen bleibt, wenn die Erbeinsetzung unwirksam ist oder wegfällt.[154] Will der Erblasser sichergehen, dass bestimmte von ihm nicht bedachte Personen in einem solchen Fall nicht zur Erbfolge gelangen, bietet sich eine ausdrückliche Enterbung im Testament an.[155]

[152] OLG München NJW-RR 2006, 82.
[153] OLG München ZEV 2001, 153.
[154] OLG München ZEV 2001, 153.
[155] Vgl. im Übrigen zur Enterbung § 13 Rdn 1 ff.

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