Rz. 48

Im Rahmen der Erbenbestimmung gilt es immer zu bedenken, dass der ausgewählte Erbe den Erbfall möglicherweise nicht erlebt oder die Erbschaft nicht annimmt.[95] In einem solchen Fall käme es, wenn kein Ersatzerbe vorgesehen ist, zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, bzw. wenn mehrere Miterben vorhanden sind, zur Anwachsung (§ 2094 BGB). Insoweit besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Ersatzerbenregelung und der Anwachsung, das vom Gesetzgeber in § 2099 BGB dahingehend geregelt wurde, dass das Ersatzerbenrecht der Anwachsung vorgeht.[96]

 

Rz. 49

Neben den Regelungen über die Anwachsung spielen auch die Vermutungsregeln über die Ersatzerbenbestimmung nach den §§ 2068, 2069 BGB sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung zur hypothetischen Ersatzerbenbestimmung eine große Rolle.[97] Bei der Gestaltung eines Testamentes sollte daher grundsätzlich eine Ersatzerbenbestimmung getroffen werden, ggf. ist eine solche ausdrücklich auszuschließen.[98]

[95] Vgl. hierzu Nieder, ZEV 1996, 241.
[96] Damrau/Tanck/Sticherling, § 2099 Rn 1.
[97] Damrau/Tanck/Seiler-Schopp/Rudolf, § 2069 Rn 19 ff.
[98] Vgl. hierzu Nieder, ZEV 1996, 241.

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