Rz. 5

§ 23 Abs. 3 RVG verweist auf eine Reihe ausdrücklich genannter Bestimmungen und auf "die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes". Das GNotKG unterscheidet zwischen allgemeinen Wertvorschriften, besonderen Geschäftswertvorschriften und Bewertungsvorschriften. Die Bewertungsvorschriften sind die §§ 46 bis 54 GNotKG.

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