Rz. 31

Das Vertretungsrecht entfällt allerdings auch ohne weiteres, also ohne ärztliches oder gerichtliches Tätigwerden und unabhängig von einem Zeitpunkt oder einer Frist, wenn die körperlichen Voraussetzungen wegfallen, also die Unfähigkeit, aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, § 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 BGB n.F.

 

Rz. 32

Kann der eine Ehegatte den anderen nicht mehr vertreten, z.B. weil er selbst erkrankt, ist eine Betreuung einzurichten.[53] Unklar ist, ob damit das gesetzliche Vertretungsrecht automatisch erlischt. Es spricht mehr dagegen, denn es wird ja von einem "Recht" zur Vertretung gesprochen, welches also wahrgenommen werden kann oder auch nicht. Die Bescheinigung des Arztes gem. § 1358 Abs. 4 BGB n.F. wird ihre Gültigkeit auch nicht verlieren, denn sie sagt nichts über den gesundheitlichen Zustand des vertretenden Ehegatten aus. Die Gesetzesbegründung sieht allerdings "allgemeinen Ausschlussgründe" wie Geschäftsunfähigkeit, die bei der Erteilung der Bescheinigung berücksichtigt werden müssten.[54] Das spricht auch für einen Wegfall des Vertretungsrechts bei später eintretenden, tatsächlichen Unfähigkeit des vertretenden Ehegatten, also z.B. Geschäftsunfähigkeit, allerdings wahrscheinlich nicht Unwille.

[53] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 179.
[54] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 183.

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