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Gemäß § 78a Abs. 1 BNotO n.F., § 1 VRegVO n.F. können Widersprüche gegen die Ehegattenvertretung in das ZVR eingetragen werden. Der Widerspruch hat nur deklaratorische Wirkung.[55] Es wird der entgegenstehende Wille gem. § 1358 Abs. 3 Nr. 2a BGB n.F. kundgetan.

Denkbar wäre es, zukünftig in Eheverträgen einer Regelung hierzu aufzunehmen. Der Widerspruch und der Eintragungsantrag sind allerdings nicht beurkundungsbedürftig.

 

Formulierungsbeispiel: Beurkundungsbedürftiger Ehevertrag

Wir vereinbaren, dass das Ehegattenvertretungsrecht gem. § 1358 BGB ausgeschlossen und ein entsprechender Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen wird. Wir sind vom Notar darauf hingewiesen worden, dass damit in bestimmten Fällen eine rechtliche Betreuung vom Gericht angeordnet werden muss, wenn keine ausreichende Vorsorgevollmacht besteht. Wir beabsichtigen, solche Vorsorgevollmachten zu errichten. Zudem stellen wir fest, dass der Ausschluss des Ehegattenvertretungsrechts ausdrücklich nicht bedeutet, dass der jeweils andere von uns bei Erforderlichkeit und Geeignetheit nicht zum Betreuer bestellt werden soll.

[55] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 210.

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