Rz. 22

In 6 % der hier behandelten Verfügungen wird auf die bekannten Tabellen und Empfehlungen verwiesen, beispielsweise auf die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins ("Neue Rheinische Tabelle"), auf die Tabelle "Möhring" oder auf eine der anderen (vgl. § 3 Rdn 23 ff.).

Eine solche Bestimmung ist unproblematisch, auch wenn dadurch die Schwierigkeit nicht beseitigt wird, die richtige Berechnung vorzunehmen, den geeigneten Zeitpunkt dafür zu finden und mit den Erben zu einer Einigung zu gelangen.

Zu erwähnen sind hier auch die einschlägigen Gebührenordnungen der Banken, wenn eine solche das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben soll.

Auf die BRAGO oder die StBGebVO wird in 2 % der Testamente verwiesen, wenn auch ohne Spezifikation des Gebührentatbestandes mit der Folge, dass es schwierig sein dürfte, die "richtigen" Gebühren zu ermitteln.

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