Rz. 23
Zu den klassischen Vergütungsregelungen sind zu rechnen: ein Prozentsatz vom Nachlasswert, eine feste Geldsumme, ein Stundensatz oder auch die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass, manchmal untereinander kombiniert oder mit einer Gewinnbeteiligung ergänzt, auch bei längerer Dauer der Testamentsvollstreckung oft jährlich zugesprochen.
Hier sind der Kreativität und den individuellen, sachbezogenen Festlegungen durch den Erblasser und einen juristischen Berater keine Grenzen gesetzt. Die vorhandene Möglichkeit einer großen Bandbreite ist ein wichtiger Anlass dafür, dem Erblasser die Festsetzung zu empfehlen.
Es kann in diesem Zusammenhang nur berichtet werden, welche Bestimmungen – auch extremer Art – es in der Praxis gibt, mangels konkreter Hinweise im Testament kann aber nicht gesagt werden, warum eine derartige Regelung getroffen wurde. Dazu einige Beispiele aus den untersuchten Testamenten:
Eine stundenweise Vergütung kommt nur selten vor. Sie liegt zwischen 50 EUR und 125 EUR pro Stunde.
Feste Honorarbeträge schwanken zwischen 500 EUR und 100.000 EUR. Sie machen – in Prozentsätze vom Nachlasswert umgerechnet – zwischen 0,7 % und 37 % aus. Wird die Vergütung sogleich in Prozentsätzen vom Nachlasswert vom Erblasser bestimmt, so liegen diese Sätze zwischen 2 % und 15 %.
Rz. 24
Hin und wieder werden jährliche Vergütungen zugesprochen, und zwar mal als Festbetrag (z.B. 20.000 EUR jährlich) oder als Prozentsatz (z.B. 3 % jährlich). Gehört zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers die Verwaltung eines Wertpapierdepots oder eines Mietobjektes oder auch der Verkauf eines Nachlassgegenstandes und soll es ein Anreiz sein, diese Aufgaben möglichst profitabel zu erledigen, werden die Bemühungen des Testamentsvollstreckers nicht selten durch eine Beteiligung am Erfolg besonders honoriert, beispielsweise durch 2 % der Nettomieten bei umfangreichem Grundbesitz, durch 1 % des jährlichen Überschusses aus der Verwaltung eines Nachlasses von immerhin 5 Mio. EUR oder durch die Zuwendung von 30 % vom Verkaufserlös eines Gewerbebetriebes. Schließlich sollen die Fälle Erwähnung finden, in denen der Testamentsvollstrecker einen konkreten Nachlassgegenstand erhalten soll, beispielsweise das Auto, den Hausstand oder drei Goldmünzen.
Rz. 25
Ein System ist bei diesen individuellen Bestimmungen durch den Erblasser nicht erkennbar, auch wenn eine gewisse Abhängigkeit zwischen dem Nachlasswert und der Vergütung nicht zu übersehen ist. Eine diesbezügliche Interdependenz hat aber eine deutlich größere Bandbreite als es die Regelungsvorschläge für eine angemessene Vergütung aus den üblichen Tabellen und Empfehlungen vorsehen.