Rz. 21
Die in den beiden vorangegangenen Ziffern behandelten problematischen Vergütungsformulierungen machen zusammen 14 % der letztwilligen Verfügungen mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung aus. Auf die positiven, wirksamen, sozusagen echten, kreativen Vergütungsbestimmungen entfallen daher letzten Endes nur 16 %.
Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich nur mit diesen verschiedenen Arten einer wirksamen, positiven Vergütungsbestimmung.
Aus statistischen Gründen werden in den nachfolgenden Ausführungen jedoch sämtliche positiven Vergütungsregelungen einschließlich der unwirksamen und nichtssagenden Verfügungen mit 100 % zugrunde gelegt, da der Aspekt im Vordergrund steht, ob und wie ein Erblasser sich auf eine Befassung mit der Vergütungsfrage überhaupt eingelassen hat.
1. Die gängigen Tabellen und Empfehlungen
Rz. 22
In 6 % der hier behandelten Verfügungen wird auf die bekannten Tabellen und Empfehlungen verwiesen, beispielsweise auf die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins ("Neue Rheinische Tabelle"), auf die Tabelle "Möhring" oder auf eine der anderen (vgl. § 3 Rdn 23 ff.).
Eine solche Bestimmung ist unproblematisch, auch wenn dadurch die Schwierigkeit nicht beseitigt wird, die richtige Berechnung vorzunehmen, den geeigneten Zeitpunkt dafür zu finden und mit den Erben zu einer Einigung zu gelangen.
Zu erwähnen sind hier auch die einschlägigen Gebührenordnungen der Banken, wenn eine solche das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben soll.
Auf die BRAGO oder die StBGebVO wird in 2 % der Testamente verwiesen, wenn auch ohne Spezifikation des Gebührentatbestandes mit der Folge, dass es schwierig sein dürfte, die "richtigen" Gebühren zu ermitteln.
2. Die "klassischen" Vergütungsformen
Rz. 23
Zu den klassischen Vergütungsregelungen sind zu rechnen: ein Prozentsatz vom Nachlasswert, eine feste Geldsumme, ein Stundensatz oder auch die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass, manchmal untereinander kombiniert oder mit einer Gewinnbeteiligung ergänzt, auch bei längerer Dauer der Testamentsvollstreckung oft jährlich zugesprochen.
Hier sind der Kreativität und den individuellen, sachbezogenen Festlegungen durch den Erblasser und einen juristischen Berater keine Grenzen gesetzt. Die vorhandene Möglichkeit einer großen Bandbreite ist ein wichtiger Anlass dafür, dem Erblasser die Festsetzung zu empfehlen.
Es kann in diesem Zusammenhang nur berichtet werden, welche Bestimmungen – auch extremer Art – es in der Praxis gibt, mangels konkreter Hinweise im Testament kann aber nicht gesagt werden, warum eine derartige Regelung getroffen wurde. Dazu einige Beispiele aus den untersuchten Testamenten:
Eine stundenweise Vergütung kommt nur selten vor. Sie liegt zwischen 50 EUR und 125 EUR pro Stunde.
Feste Honorarbeträge schwanken zwischen 500 EUR und 100.000 EUR. Sie machen – in Prozentsätze vom Nachlasswert umgerechnet – zwischen 0,7 % und 37 % aus. Wird die Vergütung sogleich in Prozentsätzen vom Nachlasswert vom Erblasser bestimmt, so liegen diese Sätze zwischen 2 % und 15 %.
Rz. 24
Hin und wieder werden jährliche Vergütungen zugesprochen, und zwar mal als Festbetrag (z.B. 20.000 EUR jährlich) oder als Prozentsatz (z.B. 3 % jährlich). Gehört zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers die Verwaltung eines Wertpapierdepots oder eines Mietobjektes oder auch der Verkauf eines Nachlassgegenstandes und soll es ein Anreiz sein, diese Aufgaben möglichst profitabel zu erledigen, werden die Bemühungen des Testamentsvollstreckers nicht selten durch eine Beteiligung am Erfolg besonders honoriert, beispielsweise durch 2 % der Nettomieten bei umfangreichem Grundbesitz, durch 1 % des jährlichen Überschusses aus der Verwaltung eines Nachlasses von immerhin 5 Mio. EUR oder durch die Zuwendung von 30 % vom Verkaufserlös eines Gewerbebetriebes. Schließlich sollen die Fälle Erwähnung finden, in denen der Testamentsvollstrecker einen konkreten Nachlassgegenstand erhalten soll, beispielsweise das Auto, den Hausstand oder drei Goldmünzen.
Rz. 25
Ein System ist bei diesen individuellen Bestimmungen durch den Erblasser nicht erkennbar, auch wenn eine gewisse Abhängigkeit zwischen dem Nachlasswert und der Vergütung nicht zu übersehen ist. Eine diesbezügliche Interdependenz hat aber eine deutlich größere Bandbreite als es die Regelungsvorschläge für eine angemessene Vergütung aus den üblichen Tabellen und Empfehlungen vorsehen.
3. Die Häufigkeit der verschiedenen Vergütungsformen
Rz. 26
Die zuvor erwähnten Vergütungsformen teilen sich prozentual wie folgt auf:
a) |
Ein Zeithonorar haben die Erblasser nur in 1 % der Vergütungsanordnungen festgesetzt. Insofern wird man sagen müssen, dass das oben in § 7 propagierte und als im Vordringen befindlich beschriebene Zeithonorar in dem hier zugrunde liegenden Zeitraum bis 2004 keine nennenswerte Bedeutung hatte. |
b) |
Ein festes Honorar wird vom Erblasser in 20 % der Testamente mit einer positiven Vergütungsregelung festgesetzt. |
c) |
Den weitaus größten Anteil mit 41 % machen die Vergütungen aus, die in einem Prozentsatz vom Brutto-Nachlasswert zu berechnen sind. Hierbei ist festzustellen, dass die vom Erblasser dem Testamentsvollst... |