Rz. 20

Der Erblasser kann seinen letzten Willen eigenhändig niederlegen. Das von ihm verfasste Schriftstück muss vollständig handschriftlich abgefasst sein, einen maschinengeschriebenen Text zu unterschreiben reicht nicht aus. Außerdem sollen der Ort und die Zeit der Errichtung angegeben werden, § 2247 BGB. Das eigenhändige Testament muss weiterhin mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden, wobei eine diesen Anforderungen nicht genügende Unterschrift unter den Voraussetzungen des § 2247 Abs. 3 BGB unschädlich ist.

 

Rz. 21

Das eigenhändige Testament entfaltet volle Wirksamkeit. Von ihm ist jedoch zumindest bei schwierigeren Erbschaftsfragen abzuraten, sofern nicht mit seiner Errichtung eine eingehende rechtliche Beratung erfolgt. Viele Erbschaftsprozesse werden nur deshalb geführt, weil der Erblasser bei der Abfassung des Testaments an Rechtsrat gespart hat und die getroffenen Regelungen dann nicht juristisch eindeutig sind.

 

Rz. 22

Ein nicht vollständig handschriftlich abgefasstes und unterschriebenes Testament ist nichtig; liegt kein anderes Testament vor, tritt in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge ein. Kann das eigenhändige Testament, das z.B. in der Schreibtischschublade aufbewahrt wurde, nicht mehr aufgefunden werden, greift ebenfalls die gesetzliche Erbfolge.

 

Rz. 23

Das eigenhändige Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden (§ 2248 BGB). Einreichen darf es der Testierende per Post und persönlich oder er lässt es einen Dritten vorbeibringen. Der Antrag auf Verwahrung bedarf dabei keiner besonderen Form.

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