I. Zuständigkeit
Rz. 47
Für die Erteilung des Erbscheins ist gemäß § 2353 BGB das Nachlassgericht zuständig.
Sachlich ist gemäß § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 486 FamFG, Art. 147 EGBGB, §§ 1 Abs. 2, 38 LFGG das Notariat zuständig, außerhalb von Baden-Württemberg gemäß § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG die AG.
Örtlich ist gemäß § 343 Abs. 1 FamFG das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte.
II. Form
Rz. 48
Das Nachlassgericht erteilt gem. § 2353 BGB einen Erbschein nur auf Antrag. Dieser Erbscheinantrag unterliegt gem. § 23 FamFG keinen besonderen Formvorschriften, es genügt die Einreichung in Schriftform. Gem. § 23 FamFG soll der Antrag begründet werden, er soll vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. Inhaltliche Besonderheiten ergeben sich beim Erbscheinsantrag aus § 2354–§ 2356 BGB. Aufgrund der im Erbscheinsantrag enthaltenen eidesstattlichen Versicherung kann er gem. § 2356 Abs. 2 BGB nur gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben oder zur Niederschrift eines Notars erklärt werden, sprich notariell beurkundet werden.
III. Antragsberechtigte
Rz. 49
Antragsberechtigt ist der Erbe ab Annahme der Erbschaft. Bei mehreren Erben kann jeder Miterbe die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragen, wobei das Antragsrecht vererblich ist. Ein Testamentsvollstrecker hat ein eigenes Antragsrecht. Der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich kein eigenes Antragsrecht.
IV. Wirkung des Erbscheins
Rz. 50
Gesetzlich gilt die Vermutung, dass der im Erbschein als Erbe ausgewiesenen Person das angegebene Erbrecht in entsprechender Höhe tatsächlich zusteht und dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, bis zum Beweis des Gegenteils gilt aber der Erbschein als Beweis für das Erbrecht und die ausgewiesene Größe des Erbteils.
Beispiel
Im Erbschein ist Frau Alt als Alleinerbin Ihres verstorbenen Ehemanns ausgewiesen. Mit dem Tod Ihres Mannes ist Frau Alt Alleinerbin geworden. Das wird im Erbschein urkundlich festgestellt. Bis zum Beweis des Gegenteils besteht die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Behörden, Banken, Geschäftspartner etc. dürfen also davon ausgehen, dass Frau Alt rechtmäßige Alleinerbin ihres Mannes ist. Nur wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Erbschein unrichtig ist (z.B. weil ein später errichtetes Testament aufgefunden wird), wird das Nachlassgericht den Erbschein einziehen und einen neuen richtigen Erbschein ausstellen.