Rz. 42

Die Berechtigten erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils.

 

Rz. 43

 

Beispiel

A stirbt und hinterlässt seine Ehefrau E sowie die Kinder T und U. Sein Vermögen hinterlässt er durch Testament seiner langjährigen Geliebten G.

Zu Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind zunächst die gesetzlichen Erbteile der hinterbliebenen Familienangehörigen zu ermitteln. Wie bereits dargestellt, erbt die Ehefrau im Verhältnis zu den Kindern ein Viertel, dazu kommt der pauschalierte Zugewinn gem. § 1371 BGB von einem weiteren Viertel. Die Kinder würden gesetzlich den Rest, d.h. jeweils ein Viertel, erben.

Da die Angehörigen jedoch zugunsten der G enterbt worden sind, steht ihnen nur die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs zu. E, T und U können daher jeweils ein Achtel von G verlangen. E kann darüber hinaus auch das Viertel aus dem Zugewinnausgleich verlangen, da dieses im eigentlichen Sinne kein Erbanspruch, sondern ein durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod ausgelöster familienrechtlicher Anspruch ist.

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