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Das Erbrecht kennt zwei Arten von Erben, nämlich die gesetzlichen Erben und die testamentarischen Erben, die auch gewillkürte Erben genannt werden. Als Grundregel gilt, dass die gewillkürte Erbfolge, d.h. der durch Testament eingesetzte Erbe, der gesetzlichen Erbfolge vorgeht, vergleiche hierzu § 1937 BGB.

Die gesetzliche Erbfolge tritt zum einen immer dann ein, wenn keine letztwillige Verfügung, d.h. kein Testament oder Erbvertrag erstellt worden ist. Zum anderen kann die gesetzliche Erbfolge aber auch ergänzend zu einer nur teilweisen testamentarischen Regelung zum Zuge kommen.

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