Rz. 50

Gesetzlich gilt die Vermutung, dass der im Erbschein als Erbe ausgewiesenen Person das angegebene Erbrecht in entsprechender Höhe tatsächlich zusteht und dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, bis zum Beweis des Gegenteils gilt aber der Erbschein als Beweis für das Erbrecht und die ausgewiesene Größe des Erbteils.

 

Beispiel

Im Erbschein ist Frau Alt als Alleinerbin Ihres verstorbenen Ehemanns ausgewiesen. Mit dem Tod Ihres Mannes ist Frau Alt Alleinerbin geworden. Das wird im Erbschein urkundlich festgestellt. Bis zum Beweis des Gegenteils besteht die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Behörden, Banken, Geschäftspartner etc. dürfen also davon ausgehen, dass Frau Alt rechtmäßige Alleinerbin ihres Mannes ist. Nur wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Erbschein unrichtig ist (z.B. weil ein später errichtetes Testament aufgefunden wird), wird das Nachlassgericht den Erbschein einziehen und einen neuen richtigen Erbschein ausstellen.

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