a) Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit
Rz. 390
Der Erbschein, dem nach § 35 GBO volle Beweiskraft zukam, bewies das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang, also das Erbrecht des Vorerben. Wird er später wegen Eintritts des Nacherbfalls als unrichtig von Amts wegen eingezogen (§ 2361 BGB), ist es Sache der Beteiligten, eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen. Durch Löschung des Nacherbenvermerks berichtigt werden kann das Grundbuch grundsätzlich nur dann, wenn entweder derjenige sie bewilligt, dessen Recht von der Löschung betroffen ist (§ 19 i.V.m. § 22 Abs. 1 GBO), oder wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO). Mit der Berichtigung des Grundbuchs auf den Nacherben ist der Nacherbenvermerk gleichzeitig als gegenstandslos zu löschen. Der Nacherbenvermerk kann allerdings wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs auch dann gelöscht werden, wenn der Nacherbfall nicht oder nicht mehr eintreten kann.
Rz. 391
Ein Nacherbenvermerk kann nicht nur bei Führen des Unrichtigkeitsnachweises, sondern auch bei einer Bewilligung durch den Nacherben und den Ersatzerben gelöscht werden.
Rz. 392
Solche Nacherben, für deren Bestimmung auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abzustellen ist, erlangen mit dem Erbfall noch kein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft. Durch eine vorweggenommene Erbfolge, mit der der Vorerbe Nachlassgrundstücke auf einen derartigen vorläufigen Nacherben überträgt, scheiden diese nicht endgültig aus dem Nachlass aus. Eine Löschung des eingetragenen Nacherbenvermerks im Weg der Grundbuchberichtigung setzt die Mitwirkung eines Pflegers nach § 1882 BGB n.F. (bis 31.12.2022: § 1913 BGB a.F.) und betreuungs- bzw. familiengerichtliche Genehmigung voraus.
b) Ermittlungspflicht des Grundbuchamts bei Löschung eines Nacherbenvermerks
Rz. 393
Die Ermittlung der am Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) zu beteiligenden Nacherben darf das Grundbuchamt nicht den Beteiligten aufgeben. Vielmehr hat das Grundbuchamt die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln.
Auch die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1882BGB; bis 31.12.2022: § 1913 BGB a.F.) ist von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht anzuregen. Erst wenn die Einrichtung einer solchen Pflegschaft abgelehnt worden ist, kann den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegerbestellung zu sorgen.
c) Amtswiderspruch gegen Löschung eines Nacherbenvermerks
Rz. 394
Wenn ein eingetragener Nacherbenvermerk aufgrund Bewilligung der Nacherben gelöscht worden ist, darf das Grundbuchamt nach Eintritt des Nacherbfalls eine Verfügung der eigenen Erben des Vorerben über das Grundstück nicht davon abhängig machen, dass zunächst die Nacherbfolge im Berichtigungsweg im Grundbuch eingetragen werden müsse.
Ist ein Nacherbenvermerk wegen fehlender Bewilligung benannter Ersatznacherben zu Unrecht gelöscht worden, kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO gegen die Löschung des Nacherbenvermerks ein Amtswiderspruch eingetragen werden.