a) Grundsatz
Rz. 233
In § 2041 BGB sind drei Arten der dinglichen Surrogation normiert:
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die Rechtssurrogation, |
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die Ersatzsurrogation und |
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die Beziehungs- bzw. Mittelsurrogation. |
b) Rechtssurrogation
Rz. 234
Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass.
Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den Nachlass, bspw. der Mietzins für eine zum Nachlass gehörende vermietete Sache. Dazu gehören auch Ansprüche nach § 985 BGB, bspw. bei der Rückabwicklung eines Nachlassauseinandersetzungsvertrages: Beim Rücktritt vom oder Anfechtung des Nachlassauseinandersetzungsvertrages gehört der Rückgewähranspruch (§ 346 S. 1 bzw. § 812 Abs. 1 BGB) zum Nachlass, so dass an den auseinander gesetzten Nachlassgegenständen, insbesondere an den Nachlassgrundstücken, wieder Gesamthandseigentum in Erbengemeinschaft entsteht, das erneut auseinanderzusetzen ist.
Rz. 235
Gleichgültig ist, ob die originären Rechtspositionen dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht entspringen.
Wurden noch zu Lebzeiten des Erblassers Ansprüche nach dem Vermögensgesetz begründet, so gehören die entsprechenden Leistungen zum Nachlass, und zwar kraft Rechtssurrogation.
c) Ersatzsurrogation
Rz. 236
Was als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes anzusehen ist, fällt in den Nachlass; also alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder wegen Vertragsverletzung. Auch Versicherungsansprüche über Nachlassgegenstände werden von der Ersatzsurrogation erfasst.
d) Beziehungssurrogation
aa) Ausgangssituation
Rz. 237
Der Erwerb aus einem – schuldrechtlichen oder dinglichen – Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlass bezieht, fällt in den Nachlass. Jeder Erwerb mit Mitteln des Nachlasses oder für den Nachlass fällt darunter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein einzeln handelnder Miterbe zur Vornahme des Rechtsgeschäfts befugt war.
Fraglich ist, ob eine rein objektive Beziehung zum Nachlass ausreicht, oder ob zusätzlich ein entsprechender Wille des Handelnden erforderlich ist. Die Beantwortung dieser Frage ist davon abhängig, woher die eingesetzten Mittel stammen.
Diese Art der Surrogation ist beim Erwerb bspw. landwirtschaftlicher Grundstücke von Bedeutung, wenn ein Hof in Erbengemeinschaft fortgeführt wird.
bb) Erwerb mit Nachlassmitteln
Rz. 238
Wird das Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses vorgenommen, so reicht eine objektive Beziehung zu dem Sondervermögen Nachlass aus. Andernfalls wäre der Schutzzweck des § 2041 BGB – die Erhaltung des Nachlasswertes – nicht zu erfüllen. Selbst ein anders lautender Wille der Handelnden ist bedeutungslos. Der BGH hat eine objektive Beziehung ausreichen lassen, wenn sich das Geschäft als eine typische Maßnahme der Verwaltung des Nachlasses darstellt, gleichgültig, mit welchen Mitteln das Geschäft finanziert wird.
cc) Erwerb mit nachlassfremden Mitteln
Rz. 239
Die h.M., insbesondere auch der BGH, hält das Eingreifen der Beziehungssurrogation auch bei Einsatz nachlassfremder Mittel für möglich. Wird mit privaten Mitteln eines Miterben und deshalb mit nachlassfremden Mitteln erworben, so sind sowohl ein subjektiver Wille, für den Nachlass erwerben zu wollen, als auch ein objektiver innerer Zusammenhang erforderlich. Ein objektiver Zusammenhang kann grundsätzlich bejaht werden, wenn das betreffende Rechtsgeschäft der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses dient. Der subjektive Wille des Miterben braucht dem Geschäftspartner gegenüber nicht zum Ausdruck zu kommen, er muss aber objektiv erkennbar sein. Insbesondere die Einverleibung eines Gegenstandes in den Nachlass lässt auf einen solchen objektiv erkennbaren subjektiven Willen schließen. Typische Verwaltungsmaßnahmen können – wie die BGH-Rechtsprechung zeigt – als Auslegungshilfe für den subjektiven Willen dienen.
Rz. 240
Im Grundstücksrecht ist dies jedoch grundsätzlich insofern offenzulegen, als bei der Auflassung alle Erwerber, also alle Miterben, mitzuwirken haben und auch eine entsprechende Grundbucheintragung zu erfolgen hat. Allerdings kann das Grundbuch auch, wenn die Grundsätze der dinglichen Surrogation beim Grundbucheintrag missachtet werden, unrichtig werden (siehe dazu den Fall aus der BGH-Rechtsprechung Rdn 251 ff.)
dd) Ersatz im Innenverhältnis
Rz. 241
Die Surrogation regelt die – dingliche – Rechtsinhaberschaft. Inwieweit beim Erwerb mit fremden Mitteln Ersatz- oder Ausgleichsansprüche intern bestehen können, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis, bspw. nach Auftragsrecht (§§ 683, 670 BGB).