(1) Bestreiten
Rz. 210
Der "Bucheigentümer" kann im Prozess geltend machen, die Tatbestandsvoraussetzungen des Grundbuchberichtigungsanspruchs lägen nicht vor. Da die Vermutung des § 891 BGB für ihn spricht, hat der Kläger für seine Tatsachenbehauptungen die Darlegungs- und Beweislast.
Der Beweis ist erst erbracht, wenn beim Tatsachenrichter eine entsprechende Überzeugung gem. § 286 ZPO herbeigeführt ist.
Ein solcher Vollbeweis zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB dürfte in beiden Beispielsfällen erst nach umfangreichen Beweisaufnahmen mit Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen geführt werden können. Entsprechend lange wird der Prozess, möglicherweise durch zwei Instanzen, dauern.
(2) Geltendmachung von Gegenrechten
Rz. 211
Der Nichtberechtigte kann auch geltend machen, er sei, für den Fall, dass der Grundbuchberichtigungsanspruch doch bestehe, schuldrechtlich nicht verpflichtet, zum jetzigen Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung zuzustimmen, weil ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen erheblicher Verwendungen auf das Grundstück zustehe (Muster für einen entsprechenden Schriftsatz siehe Rdn 215). Der BGH wendet die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB auf die Rechtsstellung des Buchberechtigten u.a. wegen der getätigten Verwendungen entsprechend an.
In einem solchen Fall verzögert sich der Prozess, selbst wenn der Beweis der Grundbuchunrichtigkeit geführt worden sein sollte, wegen der Gegenrechte des Beklagten erfahrungsgemäß erheblich.
Hier wird deutlich, dass in derart gelagerten Fällen wie in den zwei genannten Beispielen die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes sich sehr bald stellt.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn Gegenansprüche wegen Verwendungen auf das Grundstück begründet sind, im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung (§§ 273 Abs. 2, 274 BGB) nach § 726 Abs. 2 ZPO.
(3) Kosten der Berichtigung
Rz. 212
Die Kosten der Grundbuchberichtigung sind von demjenigen zu tragen, der die Berichtigung verlangt, § 897 BGB. Solange der Berechtigte dem Zustimmungspflichtigen nicht die Kosten der Zustimmungserklärung vorgeschossen hat, braucht der Verpflichtete die Zustimmungserklärung nicht abzugeben.
Sollte man die Ansicht vertreten, der Buchberechtigte habe das Grundstück gutgläubig erworben, so wäre er, falls der Eigentumserwerb unentgeltlich gewesen sein sollte, gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB zur Herausgabe und damit zur Eigentumsübertragung auf die Erben in Erbengemeinschaft verpflichtet.
(4) Nutzungen an dem Grundstück
Rz. 213
Da Eigentümer des Grundstücks von Anfang an die Erben waren, standen ihnen auch die Nutzungen und Gebrauchsvorteile zu. Diese zum Nachlass gehörende Forderung kann jeder Miterbe gem. § 2039 BGB allein gegen den Buchberechtigten zur Leistung an alle Miterben geltend machen.
Sollte dieser Punkt streitig sein, so kann insoweit eine Feststellungsklage zur Herbeiführung der Teilungsreife erhoben werden.
Allerdings könnte der Buchberechtigte ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Verwendungen auf das Grundstück gem. § 273 BGB geltend machen.
BGHZ 75, 293:
Zitat
"Seine Zustimmung zur Eigentumsumschreibung kann der Beklagte davon abhängig machen, daß ihm diejenigen Verwendungen ersetzt werden, die er in den Grenzen der §§ 994 ff. BGB vornehmen durfte. Ein dahingehendes Zurückbehaltungsrecht ergibt sich zwar nicht aus § 1000 BGB, da nach dieser Vorschrift nur gegenüber dem Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen geltend gemacht werden kann; in Betracht kommt aber § 273 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung setzt allerdings einen fälligen Gegenanspruch voraus, während der Anspruch auf Verwendungsersatz an sich erst mit Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendungen fällig wird (§ 1001 BGB). Indessen wird hinsichtlich des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB) schon bei der hierauf gerichteten Klage ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB bejaht … Dies beruht auf der Erwägung, daß die Herausgabe eines "Gegenstandes" im Sinne dieser Vorschrift auch ein herausverlangtes Buchrecht umfaßt, der Bucheigentümer die Verwendungen gerade auf das von diesem Recht betroffene Eigentum gemacht hat und ihm damit bereits mit der Zustimmung zur Eigentumsumschreibung ein Sicherungsmittel für seine Verwendungen entzogen wird."
(5) Unverjährbarkeit des Grundbuchberichtigungsanspruchs
Rz. 214
Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs verjährt nicht, § 898 BGB.