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Ist ein ENZ noch nicht erteilt, so stellt sich die Frage, ob ein Gläubiger einen solchen Antrag stellen kann. Einerseits sieht dies Art. 63 EuErbVO nicht vor, andererseits ergibt sich ein Antragsrecht aus der allgemeinen Regelung des § 792 ZPO.

M.E. geht hier § 792 ZPO vor, weil es sich um eine Verfahrensvorschrift handelt, und im internationalen Recht bestimmt sich das Verfahrensrecht grundsätzlich nach der lex fori, also nach dem Recht des Staates, dessen Gerichte zuständig sind, hier also deutsches Recht und damit § 792 ZPO.

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