Rz. 222

Die Grundbuchberichtigungsklage bezieht sich lediglich auf ein konkretes Grundstück, während das Erbscheinsverfahren die Erbfolge als Ganze in den gesamten Nachlass betrifft. Das Erbscheinsverfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 2358 BGB; das kann im Einzelfall von Vorteil sein (vgl. zu den Einzelheiten des Erbscheinsverfahrens § 7 Rdn 201 ff.).

Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt entweder aufgrund Bewilligung des Buchberechtigten oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung, § 899 BGB. Die Tatsachen, die gegen das Eigentum des Buchberechtigten sprechen, können mit den entsprechenden Urkunden aus dem Erbscheinseinziehungsverfahren (Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmungsprotokolle, Einziehungsbeschluss des Nachlassgerichts etc.) glaubhaft gemacht werden, §§ 294, 936, 920 Abs. 2 ZPO. Für das Antragsrecht nach § 13 GBO zur Eintragung des Widerspruchs reicht eine schlüssige Behauptung (Sachvortrag) der eigenen Rechtszuständigkeit.[209]

Nach erfolgreichem Abschluss des Erbscheinsverfahrens kann die endgültige Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des Unrichtigkeitsnachweises von § 35 GBO erfolgen (vgl. hierzu die Ausführungen zu "Erstberichtigung/Zweitberichtigung des Grundbuchs" nach Einziehung eines unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung des richtigen Erbscheins und die sich daran anschließende Grundbuchberichtigung in Rdn 118 ff.).

[209] BGHZ 141, 347 = NJW 1999, 2369 = DNotZ 1999, 734 = Rpfleger 1999, 437 = FGPrax 1999, 169 = MittBayNot 1999, 477 = BWNotZ 1999, 174.

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