I. Grundbuchrechtliche Erfordernisse

 

Rz. 256

Der Erbteil eines Miterben geht mit der notariellen Beurkundung des Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2033 BGB auf den Erbteilserwerber über. Gehört zum Nachlass Grundbesitz und sind die originären Miterben bereits im Grundbuch eingetragen, so wird das Grundbuch damit unrichtig, § 894 BGB.

Die nach §§ 22, 19 GBO erforderliche Berichtigungsbewilligung des Erbteilsveräußerers und der Grundbuchberichtigungsantrag des Erwerbers nach § 13 GBO werden zweckmäßigerweise sofort in den Erbteilsübertragungsvertrag aufgenommen; damit ist für die Bewilligung dem Formerfordernis des § 29 GBO Genüge getan. Außerdem entstehen in diesem Falle keine besonderen Gebühren für eine ansonsten erforderliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Berichtigungsbewilligung, weil Erbteilsübertragung und Bewilligung kostenrechtlich denselben Gegenstand i.S.v. § 109 GNotKG darstellen.

Es bedarf nicht gem. § 39 GBO der Voreintragung der aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft als vorübergehende Eigentümer, wenn die Erbengemeinschaft durch Übertragung aller Erbteile auf einen Miterben aufgelöst wird, vielmehr liegt in diesem Falle ein Ausnahmetatbestand i.S.v. § 40 GBO vor. Ein Fall der Übertragung eines Rechts vom Erben des eingetragenen Berechtigten i.S.d. § 40 Abs. 1 GBO liegt auch vor, wenn der eingetragene Berechtigte von mehreren Miterben beerbt wurde und diese die Erbanteile vollständig auf einen Miterben oder eine dritte Person übertragen wurden, so dass dieser das Alleineigentum erworben hat und in dieser Eigenschaft einzutragen ist.[231]

[231] KG ZEV 2019, 699; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657.

II. Muster: Grundbuchberichtigungsbewilligung und -antrag nach Erbteilsübertragung

 

Rz. 257

Muster 10.14: Grundbuchberichtigungsbewilligung und -antrag nach Erbteilsübertragung

 

Muster 10.14: Grundbuchberichtigungsbewilligung und -antrag nach Erbteilsübertragung

An das

Amtsgericht

– Grundbuchamt –

_________________________

Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft _________________________

hier: Grundbuchberichtigung

Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________ sind wir, die Unterzeichneten

1. A
2. B

in Erbengemeinschaft als Miteigentümer des Grundstücks Markung _________________________, Flst. Nr. _________________________, BV Nr. _________________________, Größe: _________________________, eingetragen.

Durch Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag hat A seinen Erbteil von ½ am Nachlass des am _________________________ gestorbenen _________________________ auf B übertragen.

Wir bewilligen, B beantragt hiermit seine Eintragung als Alleineigentümer des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch im Wege der Grundbuchberichtigung.

Der Grundstückswert wird mit _________________________ EUR angegeben.

Die Kosten des Grundbuchvollzugs trägt B.

(Ort, Datum)

(Unterschrift A)

(Unterschrift B)

_________________________ (Notarielle Unterschriftsbeglaubigung, § 29 GBO)

 

Rz. 258

Vertritt der Rechtsanwalt den die Berichtigung Bewilligenden, so muss seine Vollmacht nach § 29 GBO notariell beglaubigt sein. Vertritt er lediglich den Antragsteller, so ist der Antrag selbst formlos (schriftlich) zu stellen nach § 13 GBO, die vom Antragsteller erteilte Vollmacht bedarf nach § 30 GBO lediglich der Schriftform.

 

Rz. 259

Die Eintragung eines Miterben ist auch dann nach Nr. 14110 Anm. Abs. 1 KV GNotKG gebührenfrei, wenn er ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft erst aufgrund eines Erbteilungsvertrages als Eigentümer eingetragen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses dadurch erfolgt, dass ein Miterbe seinen Erbanteil an andere Miterben abtritt und er als Ausgleich ein Grundstück aus dem Nachlass erhält. Unerheblich ist, ob die Auseinandersetzung insgesamt durch einen oder mehrere Verträge geschieht, sofern nur die Zweijahresfrist eingehalten wird.[232]

[232] OLG München NJW-RR 2006, 648 = ZErb 2006, 105 = RNotZ 2006, 253.

III. Grundbuchberichtigung nach Abschichtung eines Miterben

1. Abschichtung ohne Erbteilsübertragung

a) Verzicht eines Miterben auf seine erbrechtliche Beteiligung

 

Rz. 260

Die Abschichtung einzelner Miterben ohne Erbteilsübertragung ist in der Praxis sehr weit verbreitet.[233] Sie wird von den Laien vermutlich schon seit Jahrzehnten praktiziert, ohne dass größere Schwierigkeiten bekannt geworden wären. Die Miterben einigen sich darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und diese unter den verbleibenden Miterben weiterbesteht.

Der Verzicht eines einzelnen Miterben auf seine Erbenstellung wird von der Rechtsprechung neben der Veräußerung (§§ 2033, 2371 ff. BGB) als eigenständiges Rechtsinstitut angesehen.

Der BGH hat in drei Entscheidungen die Möglichkeit einer Abschichtung ohne Erbteilsübertragung anerkannt:

Urt. v. 21.1.1998,[234]
Urt. v. 27.10.2004,[235]
Beschl. v. 30.9.2010.[236]
 

Rz. 261

Man kann deshalb inzwischen von einer gesicherten Rechtsprechung sprechen. Zuvor hatten bereits das KG[237] und der BFH[238] die Abschichtung als Möglichkeit der Teilnachlassauseinandersetzung angesehen. In der Literatur wird dies der "dritte Weg" der Erbauseinandersetzung (nach 1. Erbteilungsvertrag und 2. Übertragung von ...

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