I. Erfordernis der Auflassung
Rz. 301
Gehören zu einem Nachlass, der auf mehrere Erben in Erbengemeinschaft übergegangen ist, Grundstücke, so erfolgt die Erbteilung u.a. dadurch, dass auf einzelne Miterben Grundstücke zu Alleineigentum übertragen werden. Hierzu bedarf es der Auflassung, weil es sich um einen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang handelt (§ 925 BGB). Auf der Veräußererseite stehen alle Miterben, auf der Erwerberseite derjenige Miterbe, der das betreffende Grundstück zu Alleineigentum erhält (vgl. hierzu § 18).
II. Keine Voreintragung der Erben in Erbengemeinschaft
Rz. 302
OLG Bamberg, Beschl. v. 24.1.2017:
Zitat
"Eine Voreintragung einer Erbengemeinschaft ist nach § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn der Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen der Miterben übertragen wird."
Rz. 303
Wenn aufgrund der Erbteilung die Erben zum ersten Mal eingetragen werden, ohne dass zuvor die Erbengemeinschaft eingetragen wurde, gilt die Gebührenbefreiung innerhalb der zwei Jahre seit dem Erbfall nach Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG auch dann, "wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden", so der Wortlaut der Norm. Die einhellige Meinung in Literatur und Praxis geht davon aus, dass die Gebührenfreiheit nur für den Fall der nicht im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft zur Anwendung kommt.
Es kommt auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt an. Nur wenn schon vorher die Erben im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen worden waren, gilt die Gebührenbefreiung nicht.
III. Auseinandersetzungszeugnis
Rz. 304
Nach § 36 GBO ist u.U. die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn ein Miterbe im Rahmen der Erbteilung als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks oder Erbbaurechts eingetragen werden soll. In einem solchen Fall genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört.
Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn
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die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und |
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die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der GBO entsprechenden Weise dem nach § 36 Abs. 1 S. 2 GBO zuständigen Gericht nachgewiesen ist. |
Rz. 305
§ 36 GBO betrifft auch den Fall, dass sich an den durch den Tod des eingetragenen Eigentümers herbeigeführten Übergang des Grundstückseigentums auf eine Erbengemeinschaft ein weiterer Rechtsübergang von der Erbengemeinschaft auf einzelne Erben anschließt, dass also auch mehrere einzelne Erbfälle bezeugt werden können.