aa) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB
Rz. 275
Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die höhere Beteiligungsquote entscheidend.
Hinweis
Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten.
bb) Ergänzungspflichtteilsansprüche einzelner Miterben gegen andere Miterben, § 2326 BGB
Rz. 276
Ein Miterbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen anderen Miterben nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten Nachlasses darzulegen ist.[257]
Dazu LG Köln (a.a.O.):
Zitat
… Der Ergänzungsanspruch besteht nur, soweit der Wert des Erbteils dahinter zurückbleibt; dieser ist mithin abzuziehen …
Schuldner sind die Miterben. Da die Kläger selbst Miterben sind, wird der Anspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht …
Rz. 277
Gem. § 2326 S. 2 BGB besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben nur, soweit das dem Ergänzungsberechtigten zustehende Auseinandersetzungsguthaben bei der Erbteilung nicht ausreicht. Deshalb kann ein solcher Ergänzungsanspruch nach der Rechtsprechung nur im Rahmen der Erbteilung geltend gemacht werden, weil andernfalls die Voraussetzung des § 2326 S. 2 BGB nicht festgestellt werden können.
Auch hier ist nach der Anwachsung die neue Beteiligungsquote maßgebend.
Hinweis
Auch bei in Betracht kommenden Pflichtteilsergänzungsansprüchen eines Miterben gegen einen anderen Miterben ist ein solcher Anspruch vor der Abschichtung zu prüfen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen