aa) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB

 

Rz. 275

Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die höhere Beteiligungsquote entscheidend.

 

Hinweis

Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten.

bb) Ergänzungspflichtteilsansprüche einzelner Miterben gegen andere Miterben, § 2326 BGB

 

Rz. 276

Ein Miterbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen anderen Miterben nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten Nachlasses darzulegen ist.[257]

Dazu LG Köln (a.a.O.):

Zitat

… Der Ergänzungsanspruch besteht nur, soweit der Wert des Erbteils dahinter zurückbleibt; dieser ist mithin abzuziehen …

Schuldner sind die Miterben. Da die Kläger selbst Miterben sind, wird der Anspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht …

 

Rz. 277

Gem. § 2326 S. 2 BGB besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben nur, soweit das dem Ergänzungsberechtigten zustehende Auseinandersetzungsguthaben bei der Erbteilung nicht ausreicht. Deshalb kann ein solcher Ergänzungsanspruch nach der Rechtsprechung nur im Rahmen der Erbteilung geltend gemacht werden, weil andernfalls die Voraussetzung des § 2326 S. 2 BGB nicht festgestellt werden können.

Auch hier ist nach der Anwachsung die neue Beteiligungsquote maßgebend.

 

Hinweis

Auch bei in Betracht kommenden Pflichtteilsergänzungsansprüchen eines Miterben gegen einen anderen Miterben ist ein solcher Anspruch vor der Abschichtung zu prüfen.

[257] BGH FamRZ 2007, 723 = ZEV 2007, 280; RGZ 84, 204, 207; LG Köln, Urt. v. 15.2.2011 – 30 O 173/08, beck-online; Erman/Schlüter, § 2325 BGB Rn 2; Staudinger/Olshausen, § 2325 BGB Rn 83 f.

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