1. Schutz des Nacherben durch Nacherbenvermerk
Rz. 357
Damit Dritte nicht gutgläubig vom Vorerben auf der Grundlage von Grundstücksverfügungen erwerben können, zu denen der Vorerbe im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB nicht berechtigt ist, sieht das Gesetz die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor, sobald der Vorerbe als Rechtsnachfolger des Erblassers im Grundbuch eingetragen wird (§ 51 GBO). Die Eintragung eines Nacherbenvermerks in das Grundbuch ohne Eintragung des Vorerben ist unzulässig.
Im Falle der Anordnung einer Nacherbfolge unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. Denn erst mit dem Tod des Vorerben kann die Frage beantwortet werden, ob Nacherbfolge eingetreten ist. Der einem Vorerben erteilte Erbschein bezeugt nicht das Erbrecht eines Nacherben.
2. Ersatznacherbenvermerk
Rz. 358
Auch der Ersatznacherbe hat ein Anwartschaftsrecht i.S.v. § 2108 Abs. 2 BGB, das bedingt ist durch den Wegfall des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls.
Rz. 359
Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben, so ändert dies nichts an der Notwendigkeit, einen Nacherben- und Ersatznacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen. Dieser hat die Übertragung der Nacherbenstellung auf den Vorerben zum Ausdruck zu bringen.
Rz. 360
Soll ein (eingetragener) Nacherbenvermerk gelöscht werden oder dessen Eintragung unterbleiben, so ist die Zustimmung der Nacherben, aber auch der Ersatznacherben erforderlich. Nach h.M. kann zwar der Nacherbe, ohne das Nacherbenrecht selbst auszuschlagen, auf die Eintragung seines Rechts verzichten, jedoch nur unter Mitwirkung etwa vorhandener Ersatznacherben und, falls diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, nach Bestellung eines Pflegers. Denn der Nacherbe kann nur über sein Nacherbenrecht verfügen, nicht aber über die Anwartschaft des Ersatznacherben.
Der Nacherbenvermerk im Grundbuch wird somit durch die Verfügung des Nacherben nicht gegenstandslos. Mithin bedarf es nach wie vor des Schutzes des Ersatznacherben davor, dass Verfügungen des nicht befreiten Vorerben infolge gutgläubigen Erwerbs Rechtswirksamkeit erlangen; dieser Schutz wird durch den im Grundbuch einzutragenden Ersatznacherbenvermerk gewährleistet.
3. Verfügungsbeschränkung des Vorerben
Rz. 361
Grundsätzlich ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls berechtigt, über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke zu verfügen. Zum Schutz der Rechte der Nacherben ist seine Verfügungsmacht jedoch beschränkt (§ 2112 BGB). Eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht, das zum Nachlass gehört, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§§ 2113, 2114 BGB).
Unentgeltliche Verfügungen sind auch dem befreiten Vorerben nicht gestattet, § 2113 Abs. 2 BGB. Eine Verfügung ist i.S.v. § 2113 Abs. 2 BGB unentgeltlich, wenn der Vorerbe – objektiv betrachtet – ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und – subjektiv betrachtet – weiß, dass für dieses Opfer keine gleichwertige Gegenleistung zufließt, oder er die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen. Bei der Abwägung von Leistung und Gegenleistung ist dem Vorerben ein Ermessensspielraum zuzubilligen, der regelmäßig nicht überschritten ist, wenn sich die Kaufpreisfindung an einem Wertgutachten des Gutachterausschusses orientiert.
Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen.
Zur Vor- und Nacherbfolge vgl. § 14.
Rz. 362
Durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser dem Vorerben Befreiung von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB für entgeltliche Verfügungen über ein Grundstück erteilen, nicht jedoch auch die Befreiung von dem Verbot unentgeltlicher Verfügungen nach § 2113 Abs. 2 BGB (§ 2136 BGB).
Ein Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung wird allerdings regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden können, weshalb auch der Freibeweis zugelassen wird. Die Rechtsprechung hat den allgemeinen Satz aufgestellt, dass eine entgeltliche Verfügung anzunehmen ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeb...