I. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Rz. 334
Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) und einen Zurückweisungsbeschluss ist die formlose und unbefristete Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO zulässig (kein Anwaltszwang).
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, § 72 GBO, und zwar auch in Baden-Württemberg, wenn der Notar im Landesdienst als Grundbuchbeamter erstinstanzlich entschieden hat (§ 5 Ba.-Wü. LFGG), sofern das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abhilft (§ 75 GBO). Im Beschwerdeverfahren ist neuer Tatsachenvortrag zulässig (§ 74 GBO).
Rz. 335
Für den Nachweis der Beschwerdeberechtigung bedarf es keiner Form; es reicht schlüssiger Sachvortrag.[321]
Rz. 336
Für die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 72 GBO) mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH.
II. Grundsatz: Keine Rechtspflegererinnerung
Rz. 337
Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers sind die allgemeinen Rechtsmittel statthaft, § 11 Abs. 1 RPflG. Nur wenn dagegen kein Rechtsmittel statthaft ist, findet die Rechtspflegererinnerung innerhalb der Beschwerdefrist statt. Kann eine Verfügung in Grundbuchsachen nicht mehr geändert werden, so findet auch dagegen keine Erinnerung statt, § 11 Abs. 3 RPflG.
Rz. 338
Weiterer Rechtsweg: Wird eine mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen, so sieht § 568 S. 1 ZPO eine Entscheidung durch den originären Einzelrichter vor. In seiner im GVG vorgeschriebenen Besetzung ist das Beschwerdegericht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der originäre Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren auf die Kammer überträgt (§ 568 S. 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Eine Beschwerdeentscheidung durch die Kammer anstelle des Einzelrichters ist verfahrensfehlerhaft.[322] In einem solchen Fall ist das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß besetzt, was wiederum einen Rechtsbeschwerdegrund darstellt. Gem. § 577 Abs. 4 ZPO ist ein aus diesem Grund fehlerhaft ergangener Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen.[323] § 568 S. 3 ZPO steht dem nicht entgegen.[324]
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