I. Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

Rz. 334

Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) und einen Zurückweisungsbeschluss ist die formlose und unbefristete Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO zulässig (kein Anwaltszwang).

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, § 72 GBO, und zwar auch in Baden-Württemberg, wenn der Notar im Landesdienst als Grundbuchbeamter erstinstanzlich entschieden hat (§ 5 Ba.-Wü. LFGG), sofern das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abhilft (§ 75 GBO). Im Beschwerdeverfahren ist neuer Tatsachenvortrag zulässig (§ 74 GBO).

 

Rz. 335

Für den Nachweis der Beschwerdeberechtigung bedarf es keiner Form; es reicht schlüssiger Sachvortrag.[321]

 

Rz. 336

Für die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 72 GBO) mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH.

[321] BGHZ 141, 347 = NJW 1999, 2369 = DNotZ 1999, 734 = Rpfleger 1999, 437 = FGPrax 1999, 169 = MittBayNot 1999, 477 = BWNotZ 1999, 174.

II. Grundsatz: Keine Rechtspflegererinnerung

 

Rz. 337

Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers sind die allgemeinen Rechtsmittel statthaft, § 11 Abs. 1 RPflG. Nur wenn dagegen kein Rechtsmittel statthaft ist, findet die Rechtspflegererinnerung innerhalb der Beschwerdefrist statt. Kann eine Verfügung in Grundbuchsachen nicht mehr geändert werden, so findet auch dagegen keine Erinnerung statt, § 11 Abs. 3 RPflG.

 

Rz. 338

Weiterer Rechtsweg: Wird eine mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen, so sieht § 568 S. 1 ZPO eine Entscheidung durch den originären Einzelrichter vor. In seiner im GVG vorgeschriebenen Besetzung ist das Beschwerdegericht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der originäre Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren auf die Kammer überträgt (§ 568 S. 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Eine Beschwerdeentscheidung durch die Kammer anstelle des Einzelrichters ist verfahrensfehlerhaft.[322] In einem solchen Fall ist das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß besetzt, was wiederum einen Rechtsbeschwerdegrund darstellt. Gem. § 577 Abs. 4 ZPO ist ein aus diesem Grund fehlerhaft ergangener Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen.[323] § 568 S. 3 ZPO steht dem nicht entgegen.[324]

[322] BGH NJOZ 2018, 757; vgl. auch BGH NZI 2019, 541; BGH NJW-RR 2019, 1520.
[323] BGH NJW-RR 2020, 934; BGH NJOZ 2018, 757.
[324] BGH NJOZ 2018, 757.

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