I. Nachlasspflegschaft
Rz. 400
Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft nach §§ 1960–1962 BGB (siehe zur Nachlasspflegschaft im Einzelnen § 6) erlangt der Nachlasspfleger die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters für die Erben. Er hat damit das Verfügungsrecht über die einzelnen Nachlassgegenstände. Eine Eintragung eines "Nachlasspflegschaftsvermerks" erfolgt so wenig wie bei anderen gesetzlichen Vertretungen.
Aber der Nachlasspfleger kann über Nachlassgrundstücke verfügen. Einer Voreintragung der Erben in das Grundbuch bedarf es in diesem Falle nicht. Der Legitimation des Nachlasspflegers als Verfügungsberechtigtem dient seine vom Nachlassgericht ausgestellte Bestallungsurkunde.
Hinweis
Seit 1.1.2023 gilt neues Pflegschaftsrecht.
II. Nachlassverwaltung
Rz. 401
Die Anordnung der Nachlassverwaltung (§§ 1975–1992 BGB, siehe im Einzelnen zur Nachlassverwaltung § 6 Rdn 29 ff., 232 ff.) führt ebenfalls zum Verlust des Verfügungsrechts der Erben über die einzelnen Nachlassgegenstände. Der Nachlassverwalter ist jedoch nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern Partei kraft Amtes. Deshalb kann im Grundbuch (in Abteilung II) ein Nachlassverwaltungsvermerk eingetragen werden. Damit wird verhindert, dass die Erben ohne Mitwirkung des Nachlassverwalters über ein Nachlassgrundstück verfügen können. Den Antrag zur Eintragung des Vermerks kann der Nachlassverwalter stellen. Ob auch das Nachlassgericht das Grundbuchamt um Eintragung des Nachlassverwaltungsvermerks ersuchen kann, ist streitig. Es wird in jedem Falle lediglich die Tatsache der Anordnung der Nachlassverwaltung eingetragen ("Nachlassverwaltung ist angeordnet"), nicht auch die Person des Nachlassverwalters.
III. Nachlassinsolvenzverfahren
Rz. 402
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (siehe im Einzelnen zum Nachlassinsolvenzverfahren § 11 Rdn 639 ff.) führt zum Verlust der Verfügungsbefugnis der Erben über die Nachlassgegenstände. Der Nachlassinsolvenzverwalter nimmt die Verfügungsrechte wahr, §§ 80 Abs. 1, 56 Abs. 2 InsO. Dies gilt auch in Bezug auf eine GbR-Beteiligung des Erblassers.
Der Insolvenzvermerk wird (in Abteilung II) bei jedem Nachlassgrundstück eingetragen, auch wenn Eigentümerin eine GbR ist und über den Nachlass eines GbR-Gesellschafters das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Das Insolvenzgericht ersucht das Grundbuchamt um dessen Eintragung, § 38 GBO, § 32 InsO. Auch hier wird nicht der Name des Insolvenzverwalters eingetragen, sondern lediglich die Tatsache der Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ("Das Nachlassinsolvenzverfahren ist angeordnet").
Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen hat. Auch dieses wird auf Ersuchen des Insolvenzgerichts im Grundbuch eingetragen.
IV. Teilungsversteigerung
Rz. 403
Betreibt ein Miterbe die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem Nachlassgrundstück nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG, so wird der Versteigerungsvermerk auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts im Grundbuch (in Abteilung II) eingetragen, § 19 ZVG (siehe im Einzelnen zur Teilungsversteigerung § 20 Rdn 1 ff.).