Rz. 117
Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge von ausländischen Staatsangehörigen ist in aller Regel ein deutscher Erbschein oder ein ENZ erforderlich.
Hatten Ehegatten, in deren Ehe ein ausländischer Güterstand gegolten hatte, Grundeigentum in einem Gemeinschaftsverhältnis eines ausländischen Güterstandes erworben, so war dies im Grundbuch einzutragen. Auf dieser güterrechtlichen Grundlage ist die Erbfolge – nach deutschem oder ausländischem Recht – eingetreten. Gleiches gilt für den Güterstand eingetragener Lebenspartner.
Rz. 118
Ausländische Erbscheine haben nur eine Beweiswirkung, nicht jedoch die Legitimationswirkung und Vermutungswirkung des § 2365 BGB. Sie werden im deutschen Grundbuchverkehr grundsätzlich nicht als mit denselben Rechtswirkungen wie ein deutscher Erbschein ausgestattet anerkannt. Auf der Grundlage des ausländischen Erbscheins kann aber das deutsche Nachlassgericht einen Fremdrechtserbschein nach § 352c FamFG erteilen. Der Erbschein ist auf jeden Fall eine Urkunde, deren Beweiswürdigung dem Grundbuchamt – und ggf. dem Nachlassgericht – obliegt, §§ 29, 30 FamFG, § 438 ZPO.
Der gegenständlich beschränkte Erbschein ist nach § 352c FamFG der Hauptfall einer "gegenständlichen Beschränkung". Sie ergibt sich hier durch die Beschränkung auf das Inlandsvermögen und ist richtigerweise eine territoriale Beschränkung, nämlich auf das im Inland belegene fremdem oder deutschem Erbrecht unterliegende gesamte Vermögen. Nicht zulässig ist ein Erbschein hinsichtlich des Nachlasses in einzelnen ausländischen Staaten und hinsichtlich des im Ausland befindlichen Vermögens. Innerhalb des Inlands ist der gegenständlich beschränkte Erbschein zudem nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogen. Sie werden im Erbschein auch nicht einzeln aufgeführt; eine dennoch vorgenommene Aufführung einzelner Gegenstände ist rechtlich ohne Bedeutung, bezeugt insbesondere nicht die Zugehörigkeit dieser Gegenstände zum Nachlass.
Rz. 119
Auch bei Ausländern ist der Nachweis der Erbfolge durch eine in einer öffentlichen Urkunde niedergelegte Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift möglich. Ob eine öffentliche Urkunde vorliegt, hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen, §§ 29, 30 FamFG, § 438 ZPO. Die in die zivilprozessualen Bestimmungen eingebettete Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde gilt auch in Grundbuchsachen.
Lässt sich dem notariellen Testament eines Ausländers im Wege der Auslegung zweifelsfrei entnehmen, dass er für die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Hinblick auf in Deutschland belegenes Grundvermögen deutsches Recht gewählt hat, und verweist auch die betroffene ausländische Rechtsordnung auf das deutsche Recht, kann das Grundbuchamt zum Zweck der Grundbuchberichtigung nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Ausländische Urkunden sind ins Deutsche zu übersetzen, weil die Gerichtssprache deutsch ist, § 184 GVG. Kommt die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, so ist nicht mehr der Grundbuchrechtspfleger zuständig, sondern der Richter (§ 5 RPflG).