1. Notarielle Prüfpflichten im Grundbuchverkehr
Rz. 138
Nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird (§ 15 Abs. 3 S. 2 GBO).
Das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze gilt seit 9.6.2017. Wichtige Hinweise für die Auslegung des Gesetzes lassen sich dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags sowie der Stellungnahme des Bundesrats entnehmen. Die Materialien sind abrufbar unter:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/772/77249.html
Ausführliche Erläuterungen zur Anwendung finden sich im Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 5/2017 vom 23.5.2017.
2. Nachweis der notariellen Prüfung bei Entwurf des beglaubigenden Notars
Rz. 139
OLG Schleswig:
Zitat
1. Dem Grundbuchamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit geprüft worden sind.
2. Ein Nachweis durch einen notariellen Prüfvermerk ist entbehrlich, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen notariell beurkundet worden sind. Entsprechendes gilt im Falle einer Unterschriftsbeglaubigung, wenn klar und unzweideutig feststeht und ohne weiteres anhand des Äußeren der Urkunde erkennbar ist, dass die Erklärung, deren Unterzeichnung der einreichende Notar beglaubigt hat, von diesem entworfen worden ist.
3. Nachweis der notariellen Prüfung auch bei reiner Unterschriftsbeglaubigung
Rz. 140
OLG München:
Zitat
1. Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft bedarf es entsprechend § 40 Abs. 1 GBO nicht, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt.
2. Nach § 15 Abs. 3 GBO in der seit dem 9.6.2017 geltenden Fassung sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 GBO auch bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar. Fehlt ein Prüfvermerk, kommt es darauf an, ob aus der Urkunde ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Notar die Erklärung selbst entworfen hat.