Rz. 5
Der Ersatz von Beerdigungskosten ist geregelt in § 844 Abs. 1 BGB.
a) Anspruchsberechtigte
Rz. 6
Danach sind im Falle tödlicher Verletzung die Beerdigungskosten demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat. Dabei dürfte es sich in der Regel um den oder die Erben des Getöteten handeln (§ 1968 BGB). In Betracht kommen aber auch Dritte, die damit eine Pflicht des Erben erfüllen (§§ 677 ff. BGB).
Rz. 7
Eine Pflicht des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Tragung der Beerdigungskosten besteht nach § 1968 BGB nur, wenn dieser zugleich Erbe ist. Daher hat auch nur dieser einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB. Wenn der Partner die Beerdigungskosten ohne Verpflichtung hierzu übernommen hat, kommt ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Erben in Betracht (Wenker, VersR 1998, 557; Röthel, NZV 2001, 329 ff.; OLG Köln, FamRZ 1992, 55).
b) Keine überholende Kausalität
Rz. 8
Die Kosten der Beerdigung sind auch dann zu übernehmen, wenn der Getötete aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ohnehin kurze Zeit später gestorben wäre; eine überholende Kausalität gibt es hier nicht (BGH NJW 1992, 3298; OLG Düsseldorf zfs 1994, 405). Wäre in den Fällen unfallbedingter Tötung der Grundsatz überholender Kausalität zu berücksichtigen, gäbe es überhaupt keinen Ersatz von Beerdigungskosten.
c) Umfang der Ersatzpflicht
Rz. 9
Ersatzpflichtig sind die Kosten einer standesgemäßen und würdigen Beerdigung gem. § 1968 BGB. Was als "standesgemäß" zu bezeichnen ist, ergibt sich aus der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Getöteten vor dem Unfall.
Rz. 10
Dabei kommt es auch auf die allgemeinen oder speziellen Gebräuche im privaten und sozialen Umfeld des Getöteten an. Gesamtkosten in Höhe von heutzutage 10.000 bis 15.000 EUR im gutbürgerlichen Mittelstand dürften nicht zu beanstanden sein (OLG Hamm zfs 1993, 407).
d) Einzelpositionen
aa) Kosten des Beerdigungsaktes
Rz. 11
Hierzu gehören zunächst die Kosten eines angemessenen Sarges, die Kosten der Einsargung und der Sargträger.
Rz. 12
Alsdann gehören hierzu die Kosten des Beerdigungsaktes einschließlich Blumenschmuck, Pfarrer, Sargträger, Musik, Chor und Aufbahrungskosten. Soweit üblich, sind auch die Kosten für das Sechswochenamt zu ersetzen.
Rz. 13
Ferner sind auch die Kosten für die unmittelbare Benachrichtigung von Verwandten sowie die Todesanzeigen auf Karten und als Zeitungsanzeigen, alle Gebühren und etwaige Kosten für Spezialbestattung, sofern vertretbar und dem letzten Willen des Verstorbenen entsprechend (also zumindest Feuerbestattung, wohl auch noch Seebestattung), zu erstatten. Selbst die Blumen naher Angehöriger sind zu ersetzen.
Rz. 14
Das Sterbegeld ist auf die Beerdigungskosten anzurechnen, nicht jedoch etwaige Überbrückungshilfen gem. § 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.
bb) Kosten der Grabstelle
Rz. 15
Die Kosten einer Beerdigung umfassen nur die Kosten für die Beerdigung des Getöteten selbst und nicht die Mehrkosten, die durch die Bereitstellung einer Grabstätte für den Todesfall anderer Personen entstehen. Die Kosten für eine Familiengrabstelle oder Doppelgrabstelle sind also nicht vollständig zu übernehmen (LG Aurich DAR 2001, 368), sondern nur die anteiligen Kosten eines Einzelgrabes.
Rz. 16
Problematisch wird es oft bei der Auswahl des Grabsteins. Hier finden sich vermehrt – teilweise ethisch-moralisch bedenkliche – Einwände der Versicherer gegen die konkrete Ausgestaltung der Grabstelle.
Rz. 17
Sicherlich sind aber die üblichen Kosten eines Grabsteines zu ersetzen, der als standesgemäß bezeichnet werden kann. Anders ist das u.U. bei besonders kostspieligen Ausführungen (z.B. Marmorgrabstein mit teuren Verzierungen, von Künstlern angefertigte Skulpturen usw.). In solchen Fällen kann nur anteiliger Ersatz für einen angemessenen Grabstein verlangt werden.
Rz. 18
Auch die Graberstbepflanzung ist zu ersetzen, ferner die Graberwerbskosten (für eine Person), Grabnutzungsgebühren und, soweit üblich, auch z.B. Weihwasserkessel und Grablampe.
Rz. 19
Streit herrscht darüber, ob und inwieweit auch die Folgekosten der Grabpflege zu ersetzen sind. Die herrschende Meinung vertritt die Auffassung, dass es sich um nicht ersetzbare mittelbare Drittschäden handele.
Rz. 20
Es ist jedoch nicht einsehbar, dass diese Kosten nicht zu dem Anspruch des Getöteten auf angemessene Beerdigung einschließlich nachfolgender Grabpflege gehören sollen. Es ist vielmehr zu hoffen, dass sich dieser Gedanke weiter durchsetzt (so schon zutreffend OLG Hamm zfs 1990, 223).
cc) Trauerkleidung
Rz. 21
Trauerkleidung ist nur den in § 844 Abs. 1 BGB genannten Ersatzverpflichteten zu ersetzen, also allenfalls den unmittelbar nächsten Angehörigen, wie z.B. Ehepartnern, wohl auch nichtehelichen Lebenspartnern, jedenfalls aber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und Kindern, sehr umstritten meist bei Großeltern und bei Geschwistern.
Rz. 22
Von der Trauerkleidung ist regelmäßig kein Abzug für ersparte Eigennutzung als Vorteilsausgleich vorzunehmen (OLG Frankfurt zfs 1981, 269; OLG Koblenz zfs 1982, 7; OLG Stuttgart zfs 1983, 325; LG Münster zfs 1986, 171). In vielen Fällen wenden Versicherer allerdin...