Rz. 157

Wird eine konkrete Ersatzkraft (Kindermädchen, Tagesmutter) eingestellt, die der getöteten Person in Qualifikation und Qualität sowie Dauer des täglichen Betreuungsaufwandes vergleichbar ist, ist der Bruttoaufwand für eine solche Ersatzkraft zu zahlen. Das gilt auch bei der Einstellung bzw. Beschäftigung von Verwandten.

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