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Nunmehr hat der Gesetzgeber für alle Schadensfälle, die sich nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am 22.7.2017 ereignet haben (Art. 229 § 43 EGBGB), für Angehörige von Unfallopfern eine Entschädigung der ihnen zugefügten immateriellen Nachteile eingeführt, unabhängig davon, ob sie eine Gesundheitsverletzung erlitten haben.

Zitat

Die Regelung findet sich in einem § 844 BGB angefügten Abs. 3 sowie gleichlautend in § 10 Abs. 3 StVG und weiteren Sondergesetzen mit Gefährdungshaftungstatbeständen (§ 5 Abs. 3 Haftpflichtgesetz, § 35 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz, § 7 Abs. 3 Produkthaftungsgesetz, § 86 Abs. 3 Arzneimittelgesetz, § 12 Abs. 3 Umwelthaftungsgesetz, § 32 Abs. 4 Gentechnikgesetz, § 28 Abs. 3 Atomgesetz):

"Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."

Dieser Anspruch soll sowohl für die deliktische Verschuldenshaftung gem. §§ 823 ff. BGB als auch für die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach Maßgabe des § 833 S. 1 BGB und der Sondergesetze gelten, nicht jedoch im Rahmen der Vertragshaftung (Wagner, NJW 2017, 2641).

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