Rz. 140
Wie schon in dem Kapitel "Haushaltsführungsschaden" gesagt, stellt die Führung des Haushaltes eine der Erwerbstätigkeit gleich gestellte Unterhaltsleistung dar.
Rz. 141
Daher richten sich die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen bei unfallbedingtem Wegfall der Hausfrau (Hausmann) ebenso nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG und das zuvor Gesagte findet grundsätzlich entsprechende Anwendung bei dem unfallbedingten Wegfall des den Haushalt allein führenden Partners.
Rz. 142
Der Umfang der gesetzlich geschuldeten Arbeitsleistung bemisst sich wiederum nach dem rechtlich Geschuldeten und nicht dem tatsächlich Erbrachten.
Rz. 143
Es gibt also gravierende Unterschiede im Verhältnis zum Haushaltsführungsschaden bei Verletzten: Im Tötungsfalle ist der Betreuungsschaden nur in den Grenzen des Schadensersatzes für entgangenen Unterhalt zu ersetzen, d.h. der Höhe nach in dem Umfang der geschuldeten Tätigkeit.
Rz. 144
Das hat zur Folge, dass der auf den Getöteten selbst entfallene Teil der Haushaltsführung aus der notwendigen Arbeitszeit herausgerechnet und dass grundsätzlich die gesetzlich geschuldeten Mithilfepflichten von Angehörigen – anders als im Verletztenfall – abgezogen werden müssen. Es hat ferner zur Folge, dass sich der überlebende Ehegatte den Wegfall der eigenen Barunterhaltspflicht gegenüber dem Getöteten anrechnen lassen muss, weil dadurch sein Schaden teilweise wieder aufgewogen wird.
Rz. 145
Tipp
Der Unterhaltsschaden der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen errechnet sich also aus dem Zeitbedarf der rechtlich geschuldeten Leistung für die Führung des konkreten Haushalts, vermindert um den auf die Eigenversorgung des Haushaltsführenden entfallenden Anteils und die etwaige Mitarbeitspflicht der Anspruchsteller. Dieser rechnerische Betrag ist um den weggefallenen Barunterhaltsbeitrag zu kürzen, den der überlebende Ehegatte für den Getöteten zu leisten hatte.
Die Mithilfeverpflichtung der Kinder und des Ehepartners im Haushalt ist also mit zu berücksichtigen. Dabei steht es den Ehepartnern frei, die Verteilung der Hausarbeiten und der Erwerbstätigkeiten beliebig vorzunehmen.
Rz. 146
Auch bei dem todesbedingten Wegfall des den Haushalt führenden Partners kann wiederum nach der Tabelle "Schulz-Borck/Hofmann" vorgegangen werden, wie das oben (§ 9 Rdn 525 ff.) bereits beschrieben wurde. Neben einer konkreten Berechnung durch Einstellung einer dauernden Haushaltshilfe ist also hier ebenso die normative Berechnung möglich.
Rz. 147
Dabei ist wiederum zunächst der Arbeitszeitbedarf zu ermitteln. Dieser errechnet sich im Falle einer Tötung jedoch für einen um die getötete Person reduzierten Haushalt. Der diesbezügliche Arbeitszeitbedarf ist aus der Tabelle 1 zu ermitteln und um Zu- und Abschläge nach der Tabelle 2 zu korrigieren. Sodann ist eine etwaige Mitwirkungspflicht der dem Haushalt angehörenden Kinder abzuziehen und der verbleibende Zeitbedarf um eine etwaige Mitwirkungspflicht des Ehegatten zu kürzen. Auf diese Weise ergibt sich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden für eine (fiktive) Ersatzkraft, auf die alle anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gemeinsam Anspruch haben. Alsdann ist die Eingruppierung aufgrund des TVöD vorzunehmen und so der "Tariflohn" zu errechnen.
Rz. 148
Zu verrechnen ist nun noch die Unterhaltsersparnis. Der Umfang dieser Ersparnis wird durch den Anteil am verfügbaren Netto-Haushaltseinkommen bestimmt, auf das der/die Getötete Anspruch hatte. Es muss daher, ebenso wie bei der Berechnung eines Anspruchs auf entgangenen Barunterhalt (vgl. Rdn 80 ff.), berücksichtigt werden, dass sich nach dem Wegfall eines Familienmitgliedes die Ausgaben in Höhe der fixen Kosten nicht oder nur unwesentlich vermindern. Aus diesem Grunde ist im Wege der Vorteilsausgleichung nur derjenige Betrag abzuziehen, der vom Familien-Nettoeinkommen nach Abzug der fixen Kosten dem Verstorbenen als Anteil am verteilbaren Unterhalt zugestanden hätte.
Rz. 149
Es handelt sich also um die gleiche Berechnung, wie sie oben (siehe Rdn 115 ff.) erläutert wurde. Die Haushaltsführung ist also ein Teil des Familienunterhalts und daher bei der Berechnung des Barunterhaltsschadens entsprechend zu berücksichtigen.
Rz. 150
Diese diversen Abzüge wegen Vorteilsausgleichs wirken sich aber auch dann negativ für den überlebenden Ehegatten aus, wenn er eine tatsächliche Ersatzkraft einstellen will:
Rz. 151
Ist der haushaltsführende Ehegatte getötet worden, erhält der überlebende Ehegatte ja schon deshalb keinen vollen Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschäftigung einer Ersatzkraft, weil kein Schadensersatzanspruch besteht, soweit die getötete Person sich selbst versorgt hat. Dazu kommt in der Regel noch eine weitere Kürzung wegen Wegfalls der gesetzlichen Unterhaltspflicht für den Getöteten. Es ist nach der gegebenen Rechtslage also leider so, dass die anspruchsberechtigten Überlebenden eine tatsächliche Ersatzkraft oft aus finanziellen Gründen gar nicht einstellen können.
Rz. 152
Übernehmen Verwandte die Versorgung des Hau...