Rz. 49

Die Höhe des in den letzten Jahren von der Rechtsprechung zugestandenen Schmerzensgeldes bewegt sich selbst bei gravierendsten Reaktionen von Angehörigen fast ausschließlich im Rahmen von 2.500 EUR bis maximal 12.500 EUR (OLG Nürnberg OLGR 1998, 199; vgl. die Nachweise bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 30. Auflage 2012, S. 15 f., sowie Auflistung S. 41 unter "Nerven" Nr. 3a), in einem Ausnahmefall 40.000 DM bzw. 70.000 DM (OLG Nürnberg DAR 1995, 447) und wird ggf. für jeden Angehörigen entsprechend der Schwere seiner seelischen und körperlichen Beeinträchtigungen unterschiedlich bemessen (OLG Nürnberg DAR 1995, 447).

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