Rz. 164

Wird nicht ein Elternteil, sondern ein Kind getötet, ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen die Eltern zu gegebener Zeit einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder (§§ 1601 ff. BGB) gehabt hätten. Soweit eine Unterhaltsbedürftigkeit bei den Eltern eines unfallbedingt getöteten Kindes und dessen Leistungsfähigkeit gegeben ist, besteht gem. §§ 1601 ff. BGB ein Unterhaltsanspruch der Eltern. Der Anspruch richtet sich nicht danach, was das Kind tatsächlich an Unterhalt geleistet hätte.

Ob ein entsprechender Unterhaltsschaden jemals entstehen wird, ist zum Zeitpunkt der Regulierungsverhandlungen in aller Regel gar nicht absehbar. Wegen der Verjährungsproblematik muss ein solcher Anspruch also in der geeigneten Form gesichert werden (schriftliches Anerkenntnis des Versicherers oder Feststellungsurteil). Voraussetzung einer Geltendmachung im Wege der Feststellungsklage ist, dass nur die entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass das getötete Kind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unterhaltspflichtig geworden wäre. Das gilt z.B. beim Altenteilsrecht in der Landwirtschaft oder bei nicht vorhandenen Rentenansprüchen der Eltern.

Niemals aber darf ein Anwalt das vergessen und sich damit begnügen, lediglich die aktuellen und zeitlich überschaubaren Ansprüche geltend zu machen.

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