I. Mittelbar Geschädigte
Rz. 193
Auch im Falle der Tötung haben lediglich mittelbar Geschädigte – über die Regelungen der §§ 844, 845 BGB hinaus – keinerlei Ansprüche gegen den Schädiger.
Rz. 194
Der Arbeitgeber kann somit nicht damit gehört werden, dass der getötete Arbeitnehmer seine ganze Erfahrung und ggf. das Ergebnis jahrelanger Forschung mit ins Grab genommen hat, die nun unter erheblichem Kostenaufwand neu erarbeitet werden müssen bzw. die Amortisierung nicht eintritt und deshalb ein Verdienstausfall zu erwarten ist.
Rz. 195
Es gibt auch keinen Ersatz dafür, dass den Eltern der hoffnungsvolle Geschäftsnachfolger genommen wurde und der Vater nun länger und härter weiterarbeiten muss.
Rz. 196
Ebenso wenig können die Eltern Ersatz dafür verlangen, dass das getötete Kind die Versorgung und Pflege im Alter nicht mehr übernehmen kann, es sei denn, es wäre insoweit unterhaltspflichtig i.S.v. § 844 Abs. 2 BGB gewesen.
II. Unfallbedingt vereitelte Baueigenleistungen
Rz. 197
Unfallbedingt vereitelte Baueigenleistungen des Geschädigten können Schadensersatzansprüche des Geschädigten begründen (§ 843 BGB, § 11 StVG). Der unfallbedingte Wegfall der Arbeitskraft begründet jedoch grundsätzlich keinen Schaden (OLG Hamm VersR 1989, 152). Ein solcher Ersatzanspruch besteht nämlich nur dann, wenn der behauptete Schaden in der Person des Verstorbenen vor dessen Tod entstanden wäre. Nur ein solcher Anspruch fällt in das Vermögen des Erblassers und kann mit dessen Tod gem. § 1922 BGB auf die Erben übergehen (BGH zfs 2004, 553 f.)
Rz. 198
Sobald sich jedoch der Wegfall der Eigenleistungen konkret als messbare Vermögenseinbuße des Getöteten auswirkt, weil der Geschädigte sie nicht mehr ersetzen kann, liegt ein ersatzfähiger Schaden vor (OLG München DAR 1985, 354; OLG Hamm VersR 1989, 152; OLG Zweibrücken zfs 1995, 413). Das ist somit nicht der Fall, wenn die Eigenleistungen nicht ihm selbst, sondern Angehörigen zugutegekommen wären. Mit dem Tode des Geschädigten ist die Schadensentwicklung, soweit sie das Vermögen des Geschädigten betrifft, und damit die Entstehung von Ansprüchen, die auf seine Erben übergehen können, abgeschlossen (BGH zfs 2004, 553 f.). Der Tod des Berechtigten verhindert so die Weiterentwicklung des Schadens. Die Erben werden zu mittelbar Geschädigten.
Rz. 199
Anders ist es somit, wenn der Geschädigte überlebt hat und nun selbst die vorgesehenen Arbeiten in Eigenleistung nicht mehr erbringen kann, sondern sich fremder Hilfskräfte bedienen muss (OLG Zweibrücken NZV 1995, 315).