aa) Kosten des Beerdigungsaktes

 

Rz. 11

Hierzu gehören zunächst die Kosten eines angemessenen Sarges, die Kosten der Einsargung und der Sargträger.

 

Rz. 12

Alsdann gehören hierzu die Kosten des Beerdigungsaktes einschließlich Blumenschmuck, Pfarrer, Sargträger, Musik, Chor und Aufbahrungskosten. Soweit üblich, sind auch die Kosten für das Sechswochenamt zu ersetzen.

 

Rz. 13

Ferner sind auch die Kosten für die unmittelbare Benachrichtigung von Verwandten sowie die Todesanzeigen auf Karten und als Zeitungsanzeigen, alle Gebühren und etwaige Kosten für Spezialbestattung, sofern vertretbar und dem letzten Willen des Verstorbenen entsprechend (also zumindest Feuerbestattung, wohl auch noch Seebestattung), zu erstatten. Selbst die Blumen naher Angehöriger sind zu ersetzen.

 

Rz. 14

Das Sterbegeld ist auf die Beerdigungskosten anzurechnen, nicht jedoch etwaige Überbrückungshilfen gem. § 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

bb) Kosten der Grabstelle

 

Rz. 15

Die Kosten einer Beerdigung umfassen nur die Kosten für die Beerdigung des Getöteten selbst und nicht die Mehrkosten, die durch die Bereitstellung einer Grabstätte für den Todesfall anderer Personen entstehen. Die Kosten für eine Familiengrabstelle oder Doppelgrabstelle sind also nicht vollständig zu übernehmen (LG Aurich DAR 2001, 368), sondern nur die anteiligen Kosten eines Einzelgrabes.

 

Rz. 16

Problematisch wird es oft bei der Auswahl des Grabsteins. Hier finden sich vermehrt – teilweise ethisch-moralisch bedenkliche – Einwände der Versicherer gegen die konkrete Ausgestaltung der Grabstelle.

 

Rz. 17

Sicherlich sind aber die üblichen Kosten eines Grabsteines zu ersetzen, der als standesgemäß bezeichnet werden kann. Anders ist das u.U. bei besonders kostspieligen Ausführungen (z.B. Marmorgrabstein mit teuren Verzierungen, von Künstlern angefertigte Skulpturen usw.). In solchen Fällen kann nur anteiliger Ersatz für einen angemessenen Grabstein verlangt werden.

 

Rz. 18

Auch die Graberstbepflanzung ist zu ersetzen, ferner die Graberwerbskosten (für eine Person), Grabnutzungsgebühren und, soweit üblich, auch z.B. Weihwasserkessel und Grablampe.

 

Rz. 19

Streit herrscht darüber, ob und inwieweit auch die Folgekosten der Grabpflege zu ersetzen sind. Die herrschende Meinung vertritt die Auffassung, dass es sich um nicht ersetzbare mittelbare Drittschäden handele.

 

Rz. 20

Es ist jedoch nicht einsehbar, dass diese Kosten nicht zu dem Anspruch des Getöteten auf angemessene Beerdigung einschließlich nachfolgender Grabpflege gehören sollen. Es ist vielmehr zu hoffen, dass sich dieser Gedanke weiter durchsetzt (so schon zutreffend OLG Hamm zfs 1990, 223).

cc) Trauerkleidung

 

Rz. 21

Trauerkleidung ist nur den in § 844 Abs. 1 BGB genannten Ersatzverpflichteten zu ersetzen, also allenfalls den unmittelbar nächsten Angehörigen, wie z.B. Ehepartnern, wohl auch nichtehelichen Lebenspartnern, jedenfalls aber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und Kindern, sehr umstritten meist bei Großeltern und bei Geschwistern.

 

Rz. 22

Von der Trauerkleidung ist regelmäßig kein Abzug für ersparte Eigennutzung als Vorteilsausgleich vorzunehmen (OLG Frankfurt zfs 1981, 269; OLG Koblenz zfs 1982, 7; OLG Stuttgart zfs 1983, 325; LG Münster zfs 1986, 171). In vielen Fällen wenden Versicherer allerdings ein, dass – wenn auch nur geringe – Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen seien.

 

Rz. 23

Trauerkleidung wird nicht über längere Zeit getragen, sodass ein Vorteilsausgleich im Hinblick auf ersparte Abnutzung sonstiger Kleidung ohnehin kaum ins Gewicht fällt. Niemand trägt gerne Trauerkleidung weiter, schon wegen der schmerzhaften Erinnerung. Eine Trauerkrawatte ist und bleibt eine solche und niemand käme wohl auf den Gedanken, sie nur deshalb auch bei anderen Anlässen im Alltag zu tragen, weil schwarz eine "Modefarbe" ist, wie es Versicherer immer gerne einwenden. Das dürfte wohl auch bei einem eleganten schwarzen Kleid gelten, das auch bei anderen Gelegenheiten genutzt werden kann. Dass Trauerkleidung auch bei anderen Traueranlässen weiter benutzt werden kann, ist demgegenüber ebenfalls kein überzeugendes Argument.

 

Rz. 24

Anders dürfte das allenfalls bei schwarzen Schuhen und Strümpfen sein, die auch zu vielfältiger anderweitiger Verwendung genutzt werden können.

dd) Reisekosten

 

Rz. 25

Reisekosten können von den nächsten Angehörigen stets, von nahen Angehörigen allenfalls dann ersetzt verlangt werden, wenn sie finanziell zur Übernahme dieser Kosten nicht in der Lage und auf deren Übernahme durch den Erben angewiesen sind.

ee) Trauermahl

 

Rz. 26

Trauermahlzeiten und sonstige Bewirtung von Trauergästen einschließlich deren – soweit unvermeidbar erforderliche – Unterbringung sind im Rahmen des Vertretbaren und Üblichen ebenfalls zu ersetzen.

ff) Zusammenfassende Auflistung der Einzelpositionen

 

Rz. 27

Erstattungspflichtig sind grundsätzlich folgende Positionen (siehe auch Teda, DAR 1985, 10 ff.):

Anzeigen (z.B. Zeitungs- und Einzelanzeigen, Danksagungen)
Beerdigungsakt (auch Feuerbestattung)
Bepflanzung: nur die Erstbepflanzung
Bewirtung und Unterbringung von Trauergästen: soweit üblich, in beschränktem Umfang
Blumen, Kränze: Sarg-, Trauerhallen-, Grabschmuck, aber keine E...

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