Rz. 173

Der Witwe steht ein Anspruch auf Ersatz entgangener Altersversorgung nur zu, wenn ihr verunglückter Ehemann seiner gesetzlichen Pflicht, für eine angemessene Altersversorgung seiner Frau zu sorgen, bis zu seinem Tode nicht ausreichend nachgekommen ist und er daher, wäre er nicht zu Tode gekommen, für eine weitere Altersversorgung hätte sorgen müssen (OLG Stuttgart zfs 2001, 495).

 

Rz. 174

Den Witwen freiberuflich tätiger Unfallopfer steht ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes von derartigen Rücklagen bzw. Erwerbs von Versorgungsanwartschaften zu, zu denen der Ehemann während seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet war. Durch die Schadensersatzleistung des Schädigers soll die Witwe in die Lage versetzt werden, die geplante und unterhaltsrechtlich geschuldete Versorgung selbst fortzuführen. Maßgeblich zu ersetzen sind daher die Lücken bei der Bildung von Rücklagen zur Altersversorgung, die während der mutmaßlichen Berufstätigkeit des Unfallopfers durch den Unfall entstanden wären.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge