Rz. 134

An dieser Stelle sollen nur einige wenige Berechnungsbeispiele genannt werden, um die Berechnungsweise einmal deutlich zu machen:

(1) Alleinverdienender Familienvater, Witwe, zwei Waisen

 

Rz. 135

Bei nur einer Waise ändert sich das Schema wie folgt:

Aufteilung "verteilbarer Teil": Getöteter 40 %, Witwe 40 %, Waise 20 %
Aufteilung "fixe Kosten": Witwe ⅔, Waise ⅓

(2) Beide Elternteile berufstätig, eine Waise

 

Rz. 136

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, sind sie sich gegenseitig mit gleicher Quote zum Unterhalt verpflichtet. Ebenfalls erfolgt eine Beteiligung an den fixen Kosten der Haushaltsführung entsprechend der Einkommensquote. Auch den Kindern steht eine gleich hohe Quote entsprechend den jeweiligen Einkommen der Eltern zu.

 

Rz. 137

Grundsätzlich ist der Haushaltsführungsanteil auch dann gleich zu bewerten, wenn beide Eheleute in gleichem zeitlichen Umfang berufstätig sind. Der Anteil an der Haushaltsführung kann aber konkret durchaus ein anderer sein, wenn die Eheleute tatsächlich etwas anderes vereinbart oder praktiziert haben, was ihr gutes Recht ist. Dann ist der Arbeitszeitbedarf nicht mehr zutreffend nach der Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Pardey (7. Auflage) zu errechnen und es muss u.U. auf die Tabelle 8 zurückgegriffen werden.

 

Rz. 138

Der Wegfall der Beteiligung des verstorbenen Partners am eigenen Nettoeinkommen wirkt sich im Wege des Vorteilsausgleichs bei dem hinterbliebenen Ehegatten schadensmindernd aus, nicht jedoch bei den Waisen.

 

Rz. 139

Das vorstehende Berechnungsschema sieht bei einer berufstätigen Witwe und einer Waise dann vergleichsweise wie folgt aus:

Der Unterhaltsschaden der Witwe und der Waise muss nun jeweils getrennt errechnet werden.

Unterhaltsschaden der Witwe:

Unterhaltsschaden der Waise:

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