Rz. 175

Wenn die Person des Unterhaltspflichtigen durch dessen Tod gewechselt hat, der Unterhalt aber aus derselben Erwerbsquelle, nämlich demselben Vermögen, bestritten wird, sind diese Unterhaltsleistungen auf den Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts grundsätzlich anzurechnen (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Rn 420).

 

Beispiel

Die Witwe führt das Erwerbsgeschäft des Ehemannes fort und bestreitet den Unterhalt für sich und die Kinder aus dem Gewinn des Unternehmens.

 

Rz. 176

Soweit der hinterbliebene Ehegatte aus dem bisherigen Erwerbsgeschäft oder aus Vermietungsobjekten des Verstorbenen Einkünfte erzielt, sind diese jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie nicht nur mit überobligationsmäßigen Anstrengungen aufrecht zu erhalten sind und die Weiterbewirtschaftung durch den Hinterbliebenen familienrechtlich zumutbar ist (BGH NJW 1969, 205).

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